Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen ist eine Handlung im Zusammenhang mit Tierarzneimitteln nach den Strafvorschriften bereits dann strafbar, wenn sie noch nicht vollendet wurde?

Bei den in § 87 TAMG erfassten Verstößen ist ausdrücklich geregelt: Der Versuch ist strafbar. Das bedeutet, dass nicht erst die vollendete Tat (z. B. tatsächliches Inverkehrbringen, tatsächliche unzulässige Abgabe oder tatsächliche Herstellung) die Strafbarkeit auslöst, sondern schon das unmittelbare Ansetzen zur Tat.

Entscheidend ist, dass die Handlung auf einen in § 87 TAMG genannten Grundtatbestand gerichtet ist (z. B. unzulässiges Inverkehrbringen/Bereitstellen, unzulässige Herstellung/Bereitstellung, unzulässige Abgabe oder unzulässiger Bezug verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel). Sobald nachweisbar zur Verwirklichung eines solchen Tatbestands angesetzt wird, kann eine Strafbarkeit auch ohne Vollendung eintreten.

Examens-Tipp: Sag in der Prüfung klar den Merksatz: „Der Versuch ist strafbar“ und knüpfe daran an, dass es um das unmittelbare Ansetzen zur Tat geht. Danach ordnest du kurz ein, dass sich das immer auf die in § 87 genannten Grunddelikte (z. B. unzulässige Abgabe/Inverkehrbringen/Herstellung) beziehen muss.

Frage 2

Prüferin: Welche Rechtsfolge sieht das Tierarzneimittelgesetz bei vorsätzlichen Verstößen gegen die zentralen Schutzvorschriften im Umgang mit Tierarzneimitteln typischerweise vor?

Für vorsätzliche Verstöße gegen die in § 87 TAMG genannten zentralen Verbote und Pflichten (z. B. unzulässiges Inverkehrbringen/Bereitstellen, unzulässige Herstellung/Bereitstellung, verbotene Verabreichung bestimmter Stoffe, unzulässige Abgabe oder unzulässiger Bezug verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel) sieht § 87 TAMG als Grundrechtsfolge eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Wichtig ist dabei: Die Strafbarkeit knüpft an besonders gewichtige Verstöße gegen Zulassungs-, Abgabe-, Verschreibungs- und Sicherheitsvorgaben an, die die Arzneimittelsicherheit im Veterinärbereich schützen sollen.

Examens-Tipp: Strukturiere: erst „vorsätzlich = Grundtatbestand“, dann die konkrete Strafandrohung „bis zu drei Jahre oder Geldstrafe“. Wenn Zeit ist, nenne ein praxisnahes Beispiel (z. B. unzulässige Abgabe) – ohne in mehrere Teilfragen abzudriften.

Frage 3

Prüferin: Wodurch unterscheidet sich die Sanktion bei fahrlässiger Begehung von der bei vorsätzlicher Begehung der in den Strafvorschriften erfassten Verstöße?

§ 87 TAMG unterscheidet zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung.

  • Bei vorsätzlicher Begehung gilt im Grundsatz: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • Wird einer der in Absatz 1 beschriebenen Verstöße fahrlässig begangen (also ohne Vorsatz, aber aus Nachlässigkeit), ist die Strafandrohung geringer: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Damit zeigt das Gesetz, dass zwar auch fahrlässige Verstöße strafwürdig sind, vorsätzliches Handeln aber deutlich schwerer wiegt.

Examens-Tipp: Achte darauf, die beiden Strafrahmen sauber zu trennen (3 Jahre vs. 1 Jahr) und den Fahrlässigkeitskern kurz zu definieren („ohne Vorsatz, aber pflichtwidrige Unachtsamkeit“). Das gibt Prüfer:innen oft das Signal, dass du rechtssystematisch denkst.

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