Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche beiden grundlegenden Voraussetzungen muss der Krankenhausträger der Behörde nachweisen, damit ihm die Erlaubnis zum Betrieb einer eigenen Krankenhausapotheke erteilt werden kann?

Für die Erteilung der Erlaubnis müssen nach § 14 ApoG im Kern zwei Punkte erfüllt und gegenüber der Behörde nachgewiesen werden:

  • Qualifiziertes Personal: Der Krankenhausträger muss die Anstellung eines Apothekers sicherstellen, der die in Bezug genommenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt (insbesondere Approbation sowie persönliche Eignung wie Zuverlässigkeit, ggf. Sprachkenntnisse und gesundheitliche Eignung).
  • Geeignete Betriebsräume: Zusätzlich sind die nach der Apothekenbetriebsordnung für Krankenhausapotheken vorgeschriebenen Räume nachzuweisen (z. B. geeignete Herstellungs-/Prüf- und Lagerbereiche wie Rezeptur/Labor und Lagermöglichkeiten).

Erst wenn beide Anforderungen vorliegen, ist „auf Antrag“ die Erlaubnis zu erteilen.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strikt zweigliedrig: erst Person (qualifizierter Apotheker nach den Verweisnormen), dann Räume (Nachweis nach ApBetrO). Damit zeigst du, dass du den Erlaubnistatbestand sauber strukturieren kannst.

Frage 2

Prüferin: Welche Beratungspflicht trifft den Leiter einer Krankenhausapotheke gegenüber den Ärzten des Krankenhauses, auch wenn es um ambulante Versorgung geht?

Der Leiter der Krankenhausapotheke hat eine besondere Beratungs- und Informationspflicht: Er (oder ein beauftragter Apotheker) muss die Ärzte des Krankenhauses aktiv beraten und informieren, insbesondere mit Blick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Diese Pflicht gilt ausdrücklich auch bei der ambulanten Versorgung – sie ist also nicht auf stationäre Patienten beschränkt.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung lohnt der Zusatz: Beratung ist nicht nur „auf Nachfrage“, sondern aktiv; und sie erstreckt sich ausdrücklich auch auf ambulante Konstellationen.

Frage 3

Prüferin: Wie unterscheiden Sie im Zusammenhang mit der Erlaubnis einer Krankenhausapotheke die Rücknahme von dem Widerruf, wenn sich später Probleme mit den Voraussetzungen ergeben?

Die Unterscheidung richtet sich danach, wann die Erlaubnisvoraussetzungen fehlen:

  • Rücknahme: Wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen bereits bei Erlaubniserteilung nicht vorlagen, kommt eine Rücknahme in Betracht.
  • Widerruf: Wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen, ist die Erlaubnis zu widerrufen; ebenso kann ein Widerruf bei wiederholten/einschlägigen Gesetzesverstößen eine Rolle spielen.

Maßgeblich ist also: Rücknahme = anfängliche Rechtswidrigkeit; Widerruf = nachträgliche Änderung/Entfall der Voraussetzungen.

Examens-Tipp: Sag klar den Merksatz: Rücknahme = „von Anfang an falsch“, Widerruf = „später nicht mehr erfüllt“. Wenn du das zeitliche Kriterium sauber herausarbeitest, gibt es dafür fast immer Punkte.

Feedback

Melde Fehler oder Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular ❤️. Als Dankeschön verlosen wir nach dem 1. Staatsexamen 3x 50 € unter allen Teilnehmenden 💰. Jedes konstruktive Feedback erhöht deine Gewinnchancen. Es gelten unsere Teilnahmebedingungen.