Prüferin: Sie beaufsichtigen einen Betrieb, der mit Drogenausgangsstoffen in einem Gebiet arbeitet, das zwar zum Hoheitsgebiet Deutschlands gehört, aber nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft zählt: Müssen dort die Pflichten aus den einschlägigen EU-Verordnungen trotzdem eingehalten werden?
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Ja. Nach § 2 GÜG sind die genannten EU-Verordnungen im Zusammenhang mit Drogenausgangsstoffen nicht nur im Zollgebiet der Gemeinschaft, sondern ausdrücklich auch „auf den nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland“ anzuwenden.
Damit gelten die europäischen Pflichten (z. B. Melde-, Dokumentations- und Kontrollpflichten sowie Anforderungen an Ein- und Ausfuhr) im gesamten deutschen Hoheitsgebiet – auch in Sondergebieten, die zollrechtlich nicht zum EU-Zollgebiet gehören.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert mit dem Dreischritt: 1) Abgrenzung Hoheitsgebiet vs. Zollgebiet, 2) Kernaussage des § 2 GÜG (Ausdehnung der Anwendung), 3) praktische Folge: keine „Ausweichmöglichkeit“ in Sondergebiete – Pflichten gelten dort genauso.
Frage 2
Prüferin: Warum kann der Handel oder die Lagerung von Drogenausgangsstoffen in deutschen Sondergebieten, die nicht zum EU-Zollgebiet gehören, nicht dazu genutzt werden, die europäischen Vorgaben zu umgehen?
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Weil § 2 GÜG die Anwendung der einschlägigen EU-Verordnungen räumlich auf den gesamten deutschen Staatsbereich erstreckt. Die Vorschriften sind daher auch „auf den nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland“ anzuwenden.
Folge: Auch in Zollfreigebieten, Freihäfen oder vergleichbaren Sondergebieten unter deutscher Hoheit gelten die europäischen Anforderungen an den Umgang mit Drogenausgangsstoffen vollumfänglich. Eine Umgehung durch Verlagerung von Lagerung/Handel in solche Gebiete ist rechtlich ausgeschlossen.
Examens-Tipp: In der Prüfung lohnt der Zusatzsatz: § 2 GÜG ist eine klare Anwendungsbereichsregel (räumliche Geltung) – nicht „neues Zollrecht“, sondern die verbindliche Ausdehnung der EU-Vorgaben auf deutsche Nicht-Zollgebiete.
Frage 3
Prüferin: Welche geografische Anknüpfung ist für die Anwendbarkeit der EU-Vorschriften zu Drogenausgangsstoffen nach der Lernseite entscheidend: die Zugehörigkeit zum EU-Zollgebiet oder die Zugehörigkeit zum deutschen Hoheitsgebiet?
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Entscheidend ist die Zugehörigkeit zum deutschen Hoheitsgebiet. § 2 GÜG stellt klar, dass die relevanten EU-Verordnungen auch dort gelten, wo das Gebiet zwar zu Deutschland gehört, aber nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft.
Damit knüpft die Anwendung nicht ausschließlich an das EU-Zollgebiet an, sondern wird für Deutschland auf das gesamte Hoheitsgebiet erweitert.
Examens-Tipp: Formuliere sauber: „EU-Verordnungen gelten grundsätzlich im Zollgebiet – § 2 GÜG ordnet darüber hinaus die Anwendung im gesamten deutschen Hoheitsgebiet an.“ Das zeigt, dass du Systematik und Ausnahme/Erweiterung verstanden hast.
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