Prüferin: Welche Stelle ist zur Regelung von Preisspannen und Preisen auf den verschiedenen Handelsstufen von Arzneimitteln durch Rechtsverordnung ermächtigt und welche formellen Anforderungen müssen dabei grundsätzlich eingehalten werden?
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Die Regelung der Arzneimittelpreise erfolgt durch Rechtsverordnung auf Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung: Zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft (heute BMWK). Die Preisregelung umfasst insbesondere Preisspannen im Großhandel und bei Apotheken sowie Preise für in Apotheken hergestellte Arzneimittel und Abgabegefäße sowie Preise für besondere Leistungen der Apotheken.
Formell ist dabei zu nennen:
Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
Grundsätzlich ist außerdem die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Damit wird die Preisbildung normativ zentral gesteuert und nicht dem freien Wettbewerb überlassen, soweit der Gesetzgeber dies vorsieht.
Examens-Tipp: In der Prüfung erst Zuständigkeit (BMWK) nennen, dann die „Klammer“: Einvernehmen mit dem BMG und grundsätzlich Zustimmung des Bundesrates. Danach kurz aufzählen, welche Preisbereiche (Großhandel/Apotheken, Rezeptur/Abgabegefäße, besondere Leistungen) erfasst sind.
Frage 2
Prüferin: In welcher Konstellation kann eine Anpassung von Festzuschlägen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erfolgen?
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Eine Ausnahme vom Grundsatz der Zustimmungspflicht des Bundesrates besteht bei der Anpassung von Festzuschlägen, sofern diese Festzuschläge nicht dem Notdienst dienen. In dieser Konstellation kann die Anpassung per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erfolgen.
Der Grundgedanke ist: Für bestimmte, eng umrissene Anpassungen im Preisrecht soll ein schnellerer, weniger zustimmungsintensiver Regelungsweg möglich sein; die Ausnahme ist aber ausdrücklich auf Festzuschläge begrenzt, die nicht dem Notdienst zugeordnet sind.
Examens-Tipp: Merke dir den Ausnahme-Satz als Prüfungsanker: „Festzuschläge – aber nicht Notdienst“ = keine Bundesratszustimmung. Wenn du das sauber abgrenzt, wirkt deine Antwort sehr gesetzesnah.
Frage 3
Prüferin: Für welche Arzneimittel muss ein einheitlicher Apothekenabgabepreis gewährleistet werden und welches Versorgungsziel verfolgt diese Vorgabe?
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Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis ist für Arzneimittel sicherzustellen, die „vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen“ sind – das betrifft typischerweise verschreibungspflichtige Arzneimittel.
Ziel dieser Preisbindung ist, Preiswettbewerb zwischen Apotheken bei diesen Arzneimitteln zu verhindern, weil ein solcher Wettbewerb die flächendeckende Arzneimittelversorgung gefährden könnte. Durch die Einheitlichkeit soll gewährleistet sein, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bundesweit grundsätzlich denselben Preis zahlen.
Examens-Tipp: Baue die Antwort als Dreischritt auf: (1) Anwendungsbereich: „vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen“, (2) Rechtsfolge: einheitlicher Apothekenabgabepreis, (3) Zweck: Schutz vor ruinösem Wettbewerb und Sicherung der flächendeckenden Versorgung.
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