Prüfung

Frage 1

Prüferin: Wie setzt sich der zulässige Großhandelszuschlag bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln zur Anwendung beim Menschen an Apotheken oder Tierärzte strukturell zusammen, und welche Obergrenze ist dabei für den variablen Anteil zu beachten?

Bei Fertigarzneimitteln zur Anwendung beim Menschen setzt sich der zulässige Großhandelszuschlag aus drei Komponenten zusammen:

  • einem Festzuschlag von 0,73 Euro auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers,
  • einem prozentualen Zuschlag auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Umsatzsteuer von höchstens 3,15 %, der zudem betragsmäßig gedeckelt ist (maximal 37,80 Euro je Packung),
  • sowie der Umsatzsteuer, die zusätzlich zu erheben ist.

Die zentrale Obergrenze betrifft den prozentualen Anteil: Auch wenn 3,15 % rechnerisch höher wären, darf der variable Zuschlag insgesamt höchstens 37,80 Euro betragen.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung sauber „Baukasten-artig“: erst Festbetrag, dann Prozentanteil mit Deckel, dann Umsatzsteuer. Den Deckel (37,80 €) immer ausdrücklich nennen – das ist ein klassischer Prüfpunkt.

Frage 2

Prüferin: Auf welchen Preis ist der prozentuale Großhandelszuschlag bei Humanarzneimitteln rechnerisch anzuwenden, und wie ist die Umsatzsteuer dabei zu behandeln?

Der prozentuale Zuschlag (bis maximal 3,15 %) wird auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Umsatzsteuer angewendet.

Die Umsatzsteuer wird anschließend zusätzlich erhoben: Sie kommt auf den Gesamtbetrag aus Abgabepreis plus zulässigen Zuschlägen (Festzuschlag und prozentualer Zuschlag) oben drauf. Damit wird die Umsatzsteuer nicht als Teil der Berechnungsgrundlage für den prozentualen Zuschlag „mitverzinst“, sondern erst nach Ermittlung der Zuschläge aufgeschlagen.

Examens-Tipp: Achte auf die Reihenfolge: Prozentzuschlag immer vom Netto-Abgabepreis des Unternehmers berechnen; Umsatzsteuer erst danach addieren. Wenn du das klar trennst, vermeidest du den typischen Rechenfehler.

Frage 3

Prüferin: Welche grundsätzlichen Berechnungsmodelle sieht die AMPreisV für den Großhandelszuschlag bei Tierarzneimitteln vor, und wovon hängt ab, welches Modell zur Anwendung kommt?

Für Tierarzneimittel sind zwei Berechnungsmodelle vorgesehen:

  • eine prozentuale Staffel mit preisabhängigen prozentualen Maximalzuschlägen (Modell nach Absatz 2),
  • sowie eine absolute Staffel mit fest vorgegebenen Euro-Beträgen als Maximalzuschlag in eng begrenzten Preisfenstern (Modell nach Absatz 3).

Welches Modell zur Anwendung kommt, hängt vom jeweiligen Abgabepreis (netto) des Fertigarzneimittels ab: Je nach Preisbereich greift entweder die prozentuale Staffel oder – in bestimmten „Zwischenfenstern“ – die absolute Staffel. Zusätzlich ist jeweils die Umsatzsteuer zu erheben.

Examens-Tipp: Sag nicht nur „gestaffelt“, sondern nenne ausdrücklich: es gibt eine Prozent- und eine Euro-Staffel. In der mündlichen Prüfung kommt es oft darauf an, dass du das System (Preisfenster → passende Staffel) verstanden hast.

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