Prüfung

Frage 1

Prüferin: Wer trägt in einer Filialapotheke die Verantwortung dafür, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird?

In der Filialapotheke liegt die Verantwortlichkeit für den rechtssicheren Betrieb nicht nur beim Apothekenleiter vor Ort, sondern auch beim Betreiber.

Ausgangspunkt ist die gesetzliche Grundregel, dass der Apothekenleiter die Apotheke persönlich zu leiten hat und dafür verantwortlich ist, dass sie „unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird“. Bei Filialapotheken wird diese Verantwortung organisatorisch erweitert: Der Betreiber bleibt neben dem benannten Apothekenleiter verantwortlich dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten und die notwendigen Rahmenbedingungen (z. B. Personal- und Organisationsstruktur) geschaffen werden.

Examens-Tipp: Wenn du Filialen erklärst, trenne in der Antwort sauber zwischen „Leitung vor Ort“ (Apothekenleiter) und „Gesamtverantwortung des Betriebs“ (Betreiber). Das zeigt, dass du Filialstrukturen rechtlich richtig einordnest.

Frage 2

Prüferin: Welche Grundpflicht trifft den Apothekenleiter hinsichtlich der Art und Weise, wie er die Apotheke führen muss?

Den Apothekenleiter trifft die Pflicht zur persönlichen Leitung der Apotheke. Er darf die Leitung nicht nur organisatorisch „aus der Ferne“ ausüben, sondern muss die Apotheke persönlich führen.

Zugleich ist er dafür verantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Das umfasst die rechtssichere Organisation des Apothekenbetriebs und die Einhaltung der einschlägigen apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorgaben im täglichen Betrieb.

Examens-Tipp: In der Prüfung erst den Kernsatz bringen („persönlich leiten“ + „Verantwortung für Vorschrifteneinhaltung“) und dann kurz erläutern, was das praktisch bedeutet: nicht nur delegieren, sondern Organisations- und Überwachungspflichten.

Frage 3

Prüferin: Was muss der Apothekenleiter tun, wenn er neben der Apothekenleitung noch eine weitere berufliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit aufnehmen will?

Er muss der zuständigen Behörde jede weitere berufliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit vor Aufnahme anzeigen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt: Die Anzeige hat bevor die Tätigkeit aufgenommen wird zu erfolgen. Zweck ist Transparenz gegenüber der Behörde, insbesondere im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte und eine mögliche Überlastung, die die persönliche Leitungspflicht und den ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb beeinträchtigen könnte.

Examens-Tipp: Betone den Zeitpunkt „bevor“ – das ist ein klassischer Prüfungs-Haken. Danach kannst du kurz den Sinn nennen (Interessenkonflikte/Überlastung), ohne dich in Details zu verlieren.

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