§ 32
Die Verpflichtung des Leiters der Krankenhausapotheke oder eines von ihm beauftragten Apothekers der Apotheke zur Überprüfung der Arzneimittelvorräte nach § 14 Abs. 6 des Gesetzes über das Apothekenwesen erstreckt sich auf alle auf den Stationen und in anderen Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig gehaltenen Arzneimittel; die Überprüfung der Arzneimittelvorräte muß mindestens halbjährlich erfolgen. Satz 1 gilt entsprechend für apothekenpflichtige Medizinprodukte.
Der überprüfende Apotheker und das ihn unterstützende Apothekenpersonal sind befugt, die Räume zu betreten, die der Arzneimittelversorgung dienen. Die Krankenhausleitung und das übrige Krankenhauspersonal haben die Durchführung der Überprüfung zu unterstützen.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder der von ihm beauftragte Apotheker der Apotheke hat über jede Überprüfung ein Protokoll in vierfacher Ausfertigung anzufertigen. Das Protokoll muß mindestens enthalten
- das Datum der Überprüfung,
- die Bezeichnung der Station oder der anderen Teileinheit des Krankenhauses,
- den Namen des Apothekers und der anderen an der Überprüfung beteiligten Personen,
- die Art und den Umfang der Überprüfung, insbesondere bezüglich a) der allgemeinen Lagerungs- und Aufbewahrungsbedingungen, b) der Lagerung und Aufbewahrung der Arzneimittel und Medizinprodukte nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln, c) der Beschaffenheit einschließlich der Kennzeichnung der Arzneimittel und Medizinprodukte, d) der Verfalldaten,
- die festgestellten Mängel,
- die zur Beseitigung der Mängel veranlaßten Maßnahmen,
- den zur Beseitigung der Mängel gesetzten Termin,
- Angaben über die Beseitigung früher festgestellter Mängel,
- die Unterschrift mit Datum des für die Überprüfung verantwortlichen Apothekers. Eine Ausfertigung des Protokolls ist der Krankenhausleitung spätestens vier Wochen, bei schwerwiegenden Mängeln unmittelbar nach Durchführung der Überprüfung zuzuleiten, jeweils eine weitere ist dem Arzt sowie der Pflegedienstleitung auszuhändigen, die für die Arzneimittelversorgung der Station oder der anderen Teileinheit des Krankenhauses zuständig ist, und die vierte ist in der Apotheke aufzubewahren.
Systematische Kontrolle und Dokumentation von Arzneimittel- und Medizinproduktevorräten im Krankenhaus
Paragraph 32 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) regelt die regelmäßige Überprüfung sowie die umfassende Dokumentation der Arzneimittel- und Medizinproduktevorräte auf Krankenhausstationen und in anderen Teileinheiten. Ziel ist es, die Sicherheit und Qualität der Versorgung im Krankenhausalltag zu gewährleisten.
Wer ist verantwortlich?
Verantwortlich ist grundsätzlich der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker. Dieser ist verpflichtet, alle auf den Stationen und anderen Bereiche gelagerten Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte mindestens alle sechs Monate zu überprüfen.
Die Überprüfung der Arzneimittelvorräte muß mindestens halbjährlich erfolgen.
Was wird kontrolliert?
Die Kontrolle erstreckt sich sowohl auf:
- Arzneimittel (gemäß § 14 Abs. 6 Apothekengesetz),
- als auch auf apothekenpflichtige Medizinprodukte.
Geprüft wird nicht nur, ob die Vorräte vorhanden sind, sondern insbesondere:
- Lagerungs- und Aufbewahrungsbedingungen
- Einhaltung pharmazeutischer Regeln bei Lagerung und Kennzeichnung
- Verfalldaten
- Beschaffenheit der Präparate
Zugang und Unterstützung
Zur Durchführung der Kontrollen sind der prüfende Apotheker und das Apothekenpersonal berechtigt, alle für die Arzneimittelversorgung genutzten Räume zu betreten.
Die Krankenhausleitung und das übrige Krankenhauspersonal haben die Durchführung der Überprüfung zu unterstützen.
Protokollierung – Was muss dokumentiert werden?
Jede Überprüfung wird detailliert in vierfacher Ausfertigung protokolliert. Das Protokoll stellt sicher, dass sowohl die Befunde als auch Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nachvollziehbar sind.
Das Protokoll muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Datum der Überprüfung
- Station/Teileinheit
- Name aller beteiligten Personen
- Art und Umfang der Überprüfung, insbesondere bzgl.
- allgemeiner Lagerungsbedingungen,
- pharmazeutische Regeln,
- Kennzeichnung,
- Verfalldaten
- allgemeiner Lagerungsbedingungen,
- Festgestellte Mängel
- Maßnahmen zur Mängelbeseitigung
- Frist für die Mängelbeseitigung
- Angaben zur Beseitigung früherer Mängel
- Unterschrift und Datum des verantwortlichen Apothekers
Verteilung der Ausfertigungen (Übersicht):
| Empfänger | Zeitpunkt |
|---|---|
| Krankenhausleitung | Spätestens vier Wochen nach Kontrolle, bei schwerwiegenden Mängeln sofort |
| Verantwortlicher Arzt | Nach Kontrolle |
| Pflegedienstleitung | Nach Kontrolle |
| Apotheke | Dort aufbewahren |
Der Umgang mit Mängeln
Wird ein Mangel festgestellt, muss er im Protokoll dokumentiert und unverzüglich Maßnahmen zur Behebung initiiert werden. Schwerwiegende Mängel werden umgehend der Krankenhausleitung gemeldet.
Die zur Beseitigung der Mängel veranlaßten Maßnahmen […] und den zur Beseitigung der Mängel gesetzten Termin sind zu dokumentieren.
Nach Ablauf der Frist wird geprüft, ob die Beseitigung erfolgreich umgesetzt wurde.
Die turnusmäßige Überprüfung und die lückenlose Dokumentation sind entscheidende Werkzeuge, um die sichere Arzneimitteltherapie im Krankenhaus zu gewährleisten und Risiken frühzeitig zu erkennen sowie zu beheben.
Zusammenfassung
- Mindestens halbjährliche Überprüfung aller Arzneimittel- und Medizinproduktevorräte auf Stationen erforderlich.
- Umfassende Protokollierung mit klarem Verteilerplan.
- Eigenständige Verantwortung des Apothekenpersonals in Zusammenarbeit mit Klinikpersonal.
- Mängel müssen dokumentiert und zeitnah behoben werden – entscheidend für Rechtssicherheit und Versorgungssicherheit im Krankenhaus.
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