Prüferin: Unter welchen zeitlichen Voraussetzungen kann eine Apotheke von der Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft ganz oder teilweise befreit werden?
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Grundsätzlich besteht die Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft. Eine (teilweise oder vollständige) Befreiung ist aber für bestimmte, gesetzlich typisierte Zeiten möglich, in denen üblicherweise nicht alle Apotheken gleichzeitig geöffnet sein müssen und die Dienstbereitschaft über einen Notdienstplan organisiert wird.
Typische Zeiten, für die eine Befreiung in Betracht kommt, sind:
Montag bis Samstag: 0:00–8:00 Uhr
Montag bis Freitag: 18:30–24:00 Uhr
Samstag: 14:00–24:00 Uhr
und 31. Dezember: 14:00–24:00 Uhr
Sonn- und Feiertage
In diesen Zeitfenstern wird die Versorgung typischerweise durch eine begrenzte Zahl dienstbereiter Apotheken sichergestellt, während andere Apotheken von der Dienstbereitschaft befreit werden können.
Examens-Tipp: Strukturiere deine Antwort in der Prüfung nach dem Muster: Grundsatz (ständige Dienstbereitschaft) → dann die „typischen“ Zeitfenster aufzählen → kurz erwähnen, dass das praktisch über einen Notdienstplan organisiert wird.
Frage 2
Prüferin: Welche zentrale Voraussetzung muss bei weiteren Befreiungen außerhalb der typischen Notdienstzeiten erfüllt sein, damit die Behörde eine Einschränkung oder Aufhebung der Dienstbereitschaft zulassen kann?
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Bei Befreiungen außerhalb der typischen Notdienstzeiten (z. B. ortsübliche Schließzeiten, Betriebsferien oder ein berechtigter Grund wie Krankheit/Personalnot) ist die zentrale Voraussetzung, dass die Arzneimittelversorgung anderweitig sichergestellt ist.
Wesentlich ist dabei: Die Versorgung muss durch eine andere Apotheke gewährleistet sein, und zwar auch dann, wenn diese außerhalb der eigenen Gemeinde liegt. Ohne diese Sicherstellung darf die Dienstbereitschaft nicht wirksam eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung ausdrücklich das Schutzziel: Sicherstellung der Arzneimittelversorgung. Das ist der rote Faden, an dem sich jede Befreiungsentscheidung messen lässt.
Frage 3
Prüferin: Wie ist die Dienstbereitschaft während der gesetzlich vorgesehenen Befreiungszeiten praktisch auszugestalten, wenn die Apotheke selbst nicht voll besetzt geöffnet ist?
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Während der gesetzlich vorgesehenen Befreiungszeiten genügt eine erleichterte Dienstbereitschaft: Es reicht aus, dass sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft der Apotheke aufhält und jederzeit erreichbar ist.
Das bedeutet: Die verantwortliche Person muss nicht dauerhaft in den Betriebsräumen anwesend sein, muss aber so verfügbar sein, dass sie bei Bedarf kurzfristig zur Arzneimittelabgabe bzw. Versorgung in die Apotheke kommen kann.
Examens-Tipp: Achte darauf, die drei Kernelemente sauber zu nennen: (1) Apothekenleiter oder vertretungsberechtigte Person, (2) unmittelbare Nachbarschaft, (3) jederzeit erreichbar. Damit triffst du den entscheidenden Prüfungswortlaut.
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