Prüferin: Welche Grundregel gilt für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln an Endverbraucher, wenn keine ausdrückliche gesetzliche Freigabe für den Verkehr außerhalb der Apotheken vorliegt?
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Grundsätzlich dürfen solche Arzneimittel nur in Apotheken an Endverbraucher in den Verkehr gebracht bzw. abgegeben werden. Maßgeblich ist das Prinzip der Apothekenpflicht: Alle Arzneimittel sind zunächst apothekenpflichtig, es sei denn, sie sind durch gesetzliche Regelungen ausdrücklich für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben. Der Zweck ist der Schutz der Gesundheit durch qualifizierte Abgabe, Beratung und Kontrolle in der Apotheke.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung als „Grundsatz – Ausnahme – Zweck“: erst Apothekenpflicht als Regel, dann kurz erwähnen, dass Ausnahmen ausdrücklich geregelt sein müssen, und zum Schluss den Gesundheitsschutz/Arzneimittelsicherheit als Begründung nennen.
Frage 2
Prüferin: Woran erkennen Sie rechtlich, ob ein Arzneimittel ausnahmsweise außerhalb der Apotheke an Verbraucher abgegeben werden darf?
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Außerhalb der Apotheke darf ein Arzneimittel nur dann an Verbraucher abgegeben werden, wenn es ausdrücklich freigegeben ist. Diese Freigabe ergibt sich aus den Vorschriften zu freiverkäuflichen Arzneimitteln (insbesondere nach § 44 AMG) oder aus einer aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung (nach § 45 Abs. 1 AMG). Fehlt eine solche Freigabe, bleibt es bei der Apothekenpflicht, also Abgabe nur über Apotheken.
Examens-Tipp: Sag nicht nur „freiverkäuflich“, sondern betone das Prüfungswort „ausdrücklich freigegeben“: Ohne explizite Freigabe bleibt die Abgabe apothekengebunden.
Frage 3
Prüferin: Welche rechtliche Voraussetzung muss eine Apotheke erfüllen, um Arzneimittel im Versandhandel abgeben zu dürfen?
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Für den Versandhandel reicht der Apothekenbetrieb allein nicht aus: Eine Apotheke darf Arzneimittel nur mit behördlicher Erlaubnis im Versandhandel abgeben. Zusätzlich muss diese Erlaubnis im entsprechenden Register eingetragen sein (Register nach § 67a AMG). Ohne Erlaubnis ist der Versandhandel auch für Apotheken unzulässig.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung punktest du, wenn du neben der „Erlaubnis“ auch die „Registereintragung“ erwähnst – das wird oft vergessen.
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