Prüferin: Wer ist auf Bundesebene verpflichtet, einen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung abzuschließen?
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Vertragspartner sind auf der einen Seite der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und auf der anderen Seite die „für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene“.
Ziel ist ein bundesweiter Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung in der GKV, der die Zusammenarbeit und insbesondere die dafür erforderlichen Daten- und Abrechnungsgrundlagen einheitlich festlegt.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort mit „wer schließt mit wem“ und ergänze kurz den Zweck (bundeseinheitliche Regeln/Datenbasis für die Versorgung und Abrechnung) – das zeigt Verständnis über den reinen Akteursnamen hinaus.
Frage 2
Prüferin: Welche Inhalte müssen im Rahmenvertrag insbesondere geregelt werden, damit die Abrechnung in der GKV rechtssicher möglich ist?
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Im Rahmenvertrag ist insbesondere festzulegen,
wie pharmazeutische Unternehmer Daten zur Transparenz liefern (z. B. Wirkstoff, Preis),
welche Preis- und Produktinformationen für die Abrechnung nach § 300 bereitzustellen sind,
und in welchem Datenformat bzw. nach welchen EDV-Standards die Übermittlung zu erfolgen hat.
Damit wird die Grundlage geschaffen, dass Apotheken und Krankenkassen die erforderlichen Informationen einheitlich, maschinell und prüfbar für die GKV-Abrechnung nutzen können.
Examens-Tipp: Wenn du „insbesondere“ hörst, liefere genau diese drei Punkte (Transparenzdaten, Abrechnungsinfos nach § 300, Datenformat). So triffst du den prüfungsrelevanten Gesetzesaufbau.
Frage 3
Prüferin: Welche Regelungsbereiche darf der Rahmenvertrag zusätzlich vorsehen, die für den Apothekenalltag praktisch bedeutsam sind?
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Der Rahmenvertrag darf nach dem Gesetz u. a. auch Regelungen treffen
zur Kennzeichnung von Arzneimittelpackungen (praktisch relevant für Identifikation und Prozesse in der Apotheke),
sowie zu Maßnahmen zur Erleichterung der Datenerfassung und Auswertung, etwa für Prüfungen von Preisdaten, Verbrauchsstatistiken oder die Festbetragsermittlung.
Damit kann der Rahmenvertrag über reine Datenlieferpflichten hinaus die technische und organisatorische Umsetzbarkeit in der Versorgungskette unterstützen.
Examens-Tipp: Betone in der Prüfung den Praxisbezug: Kennzeichnung (Scanbarkeit) und Datenauswertung (z. B. Festbeträge/Statistiken). Das zeigt, dass du § 131 SGB V in den Apothekenprozess einordnen kannst.
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