Prüferin: Wie müssen Betäubungsmittel, die sich im Besitz einer am Betäubungsmittelverkehr teilnehmenden Person befinden, in Bezug auf ihre Lagerung gegenüber anderen Arzneimitteln organisiert sein?
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Nach § 15 BtMG sind Betäubungsmittel, die sich im Besitz von am Betäubungsmittelverkehr Teilnehmenden befinden, gesondert aufzubewahren. Gemeint ist eine räumliche Trennung von Betäubungsmitteln gegenüber anderen Arzneimitteln und Stoffen.
Praktisch heißt das insbesondere:
Betäubungsmittel dürfen nicht zusammen mit nicht betäubungsmittelpflichtigen Arzneimitteln in denselben Schubladen oder Regalen gelagert werden.
Üblich ist ein eigener, verschließbarer Betäubungsmittelschrank bzw. ein separates, ausschließlich für BtM genutztes Aufbewahrungsbehältnis.
Examens-Tipp: Wenn du in der Prüfung „gesondert“ erklärst, übersetze es sofort in die Praxis: räumliche Trennung (eigener BtM-Schrank) und nicht nur „irgendwie getrennt“ in derselben Schublade. Das wirkt sehr prüfungssicher.
Frage 2
Prüferin: Welches Schutzziel verfolgt die Pflicht zur Sicherung von Betäubungsmitteln und worauf bezieht sich diese Sicherung im Kern?
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Die Pflicht, Betäubungsmittel „gegen unbefugte Entnahme zu sichern“, zielt darauf ab, Missbrauch, Diebstahl und jede unerlaubte Wegnahme aus dem legalen Besitz zu verhindern. Im Kern geht es um den Schutz vor dem Zugriff unbefugter Dritter.
Das bedeutet, dass Betäubungsmittel so aufzubewahren sind, dass Unbefugte keinen Zugang erhalten, typischerweise durch Aufbewahrung in verschlossenen und gesicherten Behältnissen (z. B. Tresor oder gesicherter Schrank) und durch organisatorische Maßnahmen zur Zutritts- und Zugriffskontrolle.
Examens-Tipp: Baue die Antwort in zwei Teile auf: 1) Schutzziel (Missbrauch/Diebstahl verhindern), 2) konkrete Zugriffsebene (Unbefugte dürfen nicht an das BtM kommen). Dann kannst du kurz Beispiele nennen (verschlossenes Behältnis, geregelter Zugang).
Frage 3
Prüferin: Welche organisatorischen Maßnahmen in der Apotheke sind typischerweise erforderlich, um den Zugang zu Betäubungsmitteln auf befugte Personen zu beschränken?
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Zur Beschränkung des Zugangs auf Befugte verlangt die Sicherung gegen unbefugte Entnahme in der Praxis vor allem organisatorische Maßnahmen. Typischerweise gehören dazu:
Aufbewahrung in einem verschlossenen BtM-Schrank/Tresor.
Zugriff nur für befugte Personen (z. B. approbierte Apotheker:innen bzw. entsprechend autorisiertes pharmazeutisches Personal).
Klare Schlüsselverwaltung (wer hat Schlüssel/Code, wie werden sie aufbewahrt, kein freier Zugang).
Dokumentation von Zugriffen bzw. nachvollziehbare Regelungen, wer wann Zugriff hatte (insbesondere bei größeren Teams/Schichtbetrieb).
Diese Maßnahmen setzen das gesetzliche Sicherungsgebot praktisch um und minimieren das Risiko einer unbefugten Entnahme.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung punktest du, wenn du neben dem „verschlossenen Schrank“ auch die Organisation nennst: Schlüsselverwaltung und nachvollziehbare Zugriffsregelung. Das zeigt, dass du Sicherheit nicht nur baulich, sondern auch prozessual verstehst.
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