Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Anforderungen müssen Sie im Apothekenbetrieb erfüllen, damit mit gefährlichen Stoffen und Gemischen überhaupt gearbeitet werden darf, wenn es um deren Identifizierbarkeit und innerbetriebliche Kennzeichnung geht?

Voraussetzung ist, dass alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind und gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen werden. Praktisch bedeutet das:

  • Jeder Behälter und jede Anlage, in denen sich Gefahrstoffe befinden, müssen klar und dauerhaft gekennzeichnet sein; das gilt auch für Apparaturen und Rohrleitungen.
  • Die Kennzeichnung sollte sich an der Systematik der CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008) orientieren.
  • Fehlt die ordnungsgemäße Kennzeichnung, ist die Tätigkeit mit dem Gefahrstoff unzulässig; es darf dann nicht damit gearbeitet werden, weil Verwechslungs- und Fehlanwendungsgefahren nicht beherrscht sind.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „identifizierbar“, dann „innerbetriebliche Kennzeichnung“, dann den Praxisbezug (Behälter/Anlage/Rohrleitung) und als klares Highlight: Ohne Kennzeichnung ist die Arbeit mit dem Stoff nicht erlaubt.

Frage 2

Prüferin: Wie weit dürfen Gefahrstoffe im Arbeitsbereich vorrätig gehalten werden, und welchen Grundgedanken verfolgt der Gesetzgeber damit?

Im Arbeitsbereich ist die Menge am Arbeitsplatz zu begrenzen und auf das Arbeitsnotwendige zu beschränken. Der Grundgedanke ist die Expositionsbegrenzung: Kontakt von Beschäftigten mit Gefahrstoffen soll hinsichtlich Menge und Dauer auf das erforderliche Minimum reduziert werden, um Gesundheitsgefahren und Unfallrisiken zu minimieren.

Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung ausdrücklich „auf das Arbeitsnotwendige beschränken“ und verknüpfe es mit dem Schutzziel „Exposition minimieren“ (Menge und Dauer).

Frage 3

Prüferin: Welche Anforderungen gelten im Apothekenbetrieb an die Lagerung gefährlicher Stoffe, um Verwechslungs- und Fehlgebrauchsrisiken zu vermeiden?

Gefahrstoffe müssen so gelagert werden, dass keine Gefährdung für Menschen oder Umwelt entsteht und insbesondere Missbrauch oder Fehlgebrauch ausgeschlossen ist. Zur Vermeidung von Verwechslungen gilt:

  • Eine Verwechslung mit Lebensmitteln muss unmöglich sein; insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in Lebensmittelbehältern aufbewahrt werden.
  • Die Lagerung muss geordnet und übersichtlich sein.
  • Gefahrstoffe dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln (auch nicht deren Zusatzstoffen) gelagert werden.
  • Auch bei Aufbewahrung zur Abgabe oder sofortigen Verwendung ist eine gut sichtbare und lesbare Kennzeichnung erforderlich.

Examens-Tipp: Wenn du über Lagerung sprichst, bringe immer die drei Punkte: „kein Fehlgebrauch“, „keine Verwechslung mit Lebensmitteln (keine Lebensmittelbehälter)“ und „Trennung von Arznei-/Lebens-/Futtermitteln“.

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