Prüferin: Welche Anforderungen müssen Sie im Apothekenbetrieb erfüllen, damit mit gefährlichen Stoffen und Gemischen überhaupt gearbeitet werden darf, wenn es um deren Identifizierbarkeit und innerbetriebliche Kennzeichnung geht?
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Voraussetzung ist, dass alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind und gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen werden. Praktisch bedeutet das:
Jeder Behälter und jede Anlage, in denen sich Gefahrstoffe befinden, müssen klar und dauerhaft gekennzeichnet sein; das gilt auch für Apparaturen und Rohrleitungen.
Die Kennzeichnung sollte sich an der Systematik der CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008) orientieren.
Fehlt die ordnungsgemäße Kennzeichnung, ist die Tätigkeit mit dem Gefahrstoff unzulässig; es darf dann nicht damit gearbeitet werden, weil Verwechslungs- und Fehlanwendungsgefahren nicht beherrscht sind.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „identifizierbar“, dann „innerbetriebliche Kennzeichnung“, dann den Praxisbezug (Behälter/Anlage/Rohrleitung) und als klares Highlight: Ohne Kennzeichnung ist die Arbeit mit dem Stoff nicht erlaubt.
Frage 2
Prüferin: Wie weit dürfen Gefahrstoffe im Arbeitsbereich vorrätig gehalten werden, und welchen Grundgedanken verfolgt der Gesetzgeber damit?
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Im Arbeitsbereich ist die Menge am Arbeitsplatz zu begrenzen und auf das Arbeitsnotwendige zu beschränken. Der Grundgedanke ist die Expositionsbegrenzung: Kontakt von Beschäftigten mit Gefahrstoffen soll hinsichtlich Menge und Dauer auf das erforderliche Minimum reduziert werden, um Gesundheitsgefahren und Unfallrisiken zu minimieren.
Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung ausdrücklich „auf das Arbeitsnotwendige beschränken“ und verknüpfe es mit dem Schutzziel „Exposition minimieren“ (Menge und Dauer).
Frage 3
Prüferin: Welche Anforderungen gelten im Apothekenbetrieb an die Lagerung gefährlicher Stoffe, um Verwechslungs- und Fehlgebrauchsrisiken zu vermeiden?
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Gefahrstoffe müssen so gelagert werden, dass keine Gefährdung für Menschen oder Umwelt entsteht und insbesondere Missbrauch oder Fehlgebrauch ausgeschlossen ist. Zur Vermeidung von Verwechslungen gilt:
Eine Verwechslung mit Lebensmitteln muss unmöglich sein; insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in Lebensmittelbehältern aufbewahrt werden.
Die Lagerung muss geordnet und übersichtlich sein.
Gefahrstoffe dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln (auch nicht deren Zusatzstoffen) gelagert werden.
Auch bei Aufbewahrung zur Abgabe oder sofortigen Verwendung ist eine gut sichtbare und lesbare Kennzeichnung erforderlich.
Examens-Tipp: Wenn du über Lagerung sprichst, bringe immer die drei Punkte: „kein Fehlgebrauch“, „keine Verwechslung mit Lebensmitteln (keine Lebensmittelbehälter)“ und „Trennung von Arznei-/Lebens-/Futtermitteln“.
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