Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Anforderungen stellt der Gesetzgeber an die Angaben auf einem Abgabebeleg im Betäubungsmittel-Binnenhandel, damit kein bußgeldbewehrter Verstoß vorliegt?

Ein bußgeldbewehrter Verstoß liegt vor, wenn auf dem Abgabebeleg eine vorgeschriebene Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht übereinstimmend oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gemacht wird.

Entscheidend ist damit, dass der Abgabebeleg inhaltlich korrekt und vollständig ist, die Angaben miteinander konsistent sind (keine Widersprüche) und die formalen Vorgaben eingehalten werden. Bereits „kleine“ Fehler (z. B. fehlende Mengenangabe oder unvollständige Empfängerangaben) können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, und zwar auch bei Fahrlässigkeit.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert mit den fünf „Nicht…“-Kategorien (nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht übereinstimmend, nicht in vorgeschriebener Weise). Das zeigt, dass du den gesetzlichen Prüfmaßstab verstanden hast – und erwähne, dass schon Fahrlässigkeit für die Ordnungswidrigkeit reicht.

Frage 2

Prüferin: Worauf müssen Sie achten, wenn Sie eine Abgabemeldung im BtM-Binnenhandel elektronisch übermitteln, damit daraus keine Ordnungswidrigkeit entsteht?

Bei elektronischer Übermittlung ist die Abgabemeldung zwingend mit der elektronischen Signatur zu versehen. Erfolgt die Übermittlung ohne diese Signatur, liegt ein Verstoß gegen die formalen Anforderungen an die Abgabemeldung vor und dies ist als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt (auch bei fahrlässiger Begehung).

Examens-Tipp: In der Prüfung kurz die Fallkonstellation abgrenzen: Nur wenn elektronisch übermittelt wird, ist die elektronische Signatur der zentrale Prüfpunkt. Danach kannst du direkt auf „Ordnungswidrigkeit auch bei Fahrlässigkeit“ überleiten.

Frage 3

Prüferin: Welche Pflicht im Umgang mit dem Lieferschein kann im BtM-Binnenhandel als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden, wenn sie verletzt wird?

Als Ordnungswidrigkeit kann sanktioniert werden, wenn das gesetzlich vorgeschriebene Lieferscheindoppel nicht aufbewahrt wird. Gemeint ist die Pflicht, eine Kopie des Lieferscheins ordnungsgemäß zu archivieren; Verlust oder Nichtaufbewahrung ist bußgeldbewehrt, auch wenn es nur fahrlässig passiert.

Examens-Tipp: Merke dir das als „Dokumenten-Trias“: Abgabebeleg – Lieferschein – Empfangsbestätigung. Beim Lieferschein wird typischerweise das Doppel abgefragt: Aufbewahrungspflicht = klassischer OWi-Punkt.

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