Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Mindestmenge müssen Sie als Apothekenleiter in einer öffentlichen Apotheke an Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten grundsätzlich vorrätig halten, um die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen?

In der öffentlichen Apotheke ist als Grundsatz ein Mindestvorrat vorzuhalten, der die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherstellt. Dafür müssen Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte „in einer Menge vorrätig“ gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht.

Maßgeblich ist also nicht ein starres Listenprinzip, sondern der durchschnittliche Wochenbedarf der jeweiligen Apotheke als Untergrenze der Lagerhaltung für den regulären Versorgungsbedarf.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort mit „Grundsatz – Maßstab – Mindestmenge“: erst sagen, dass der Apothekenleiter verantwortlich ist, dann den Maßstab „durchschnittlicher Bedarf“, und als Zahl klar „eine Woche“ nennen.

Frage 2

Prüferin: Wem ordnet der Gesetzgeber die Verantwortung zu, die Vorratspflichten einzuhalten und die jederzeitige Versorgung sicherzustellen?

Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorratspflichten liegt beim Apothekenleiter. Er hat zu gewährleisten, dass die Apotheke die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung notwendigen Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte in der erforderlichen Menge verfügbar hat bzw. die Versorgung auch in Notfallsituationen abgesichert ist.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung lohnt es sich, „Verantwortung“ als Organisationspflicht zu formulieren: nicht nur „jemand ist zuständig“, sondern er muss aktiv „gewährleisten“.

Frage 3

Prüferin: Wie ist rechtlich einzuordnen, dass bestimmte Notfallarzneimittel „sofort in der Apotheke vorhanden“ sein müssen – was bedeutet das praktisch für die Lagerhaltung?

Neben dem allgemeinen Mindestvorrat gibt es Arzneimittelgruppen, die für die Erstversorgung von Notfällen typischerweise benötigt werden und deshalb in der Apotheke vorhanden sein müssen. Praktisch bedeutet das: Diese Mittel sind nicht nur „irgendwie beschaffbar“, sondern müssen ständig vorrätig gehalten werden, damit sie im Notfall sofort abgegeben bzw. bereitgestellt werden können.

Typische Beispiele (aus dem Lernstoff) sind u. a. Analgetika, bestimmte Opioide, Epinephrin zur Injektion, 0,9%ige Kochsalzlösung zur Injektion sowie grundlegende Verband- und Injektionsmaterialien.

Examens-Tipp: Wenn du ins Stocken gerätst: erst den Grund nennen („Erstversorgung/Notfall“), dann 2–3 Beispiele, und zum Schluss die Konsequenz: „sofort verfügbar = ständig vorrätig“.

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