Prüferin: Woran knüpft die Gefahrstoffverordnung an, um zu entscheiden, ob ein Stoff, ein Gemisch oder ein bestimmtes Erzeugnis als gefährlich gilt und damit in ihren Anwendungsbereich fällt?
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Maßgeblich ist nicht eine eigenständige nationale Definition, sondern die Verweisung auf das europäische Einstufungsrecht: Gefährlich im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) dargelegten Kriterien entsprechen.
Das bedeutet: Erst wenn nach den Kriterien der CLP-Verordnung eine Einstufung als gefährlich vorliegt, greift die Gefahrstoffverordnung mit ihren Folgeregelungen (z. B. für Kennzeichnung, Lagerung und Schutzmaßnahmen).
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung erst den Anknüpfungspunkt sauber nennen („Verweisung auf Anhang I der CLP-Verordnung“) und dann kurz die Konsequenz erklären: Ohne CLP-Einstufung keine Anwendung der nachgelagerten Pflichten der GefStoffV.
Frage 2
Prüferin: Welche Systematik nutzt das Recht zur Beschreibung der Art der Gefährdung eines Gefahrstoffs, um daraus Schutzmaßnahmen ableiten zu können?
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Die Art der Gefährdung wird rechtlich über Gefahrenklassen beschrieben. Diese Gefahrenklassen sind systematisch in Anhang I der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geregelt und dienen dazu, Risiken zu identifizieren und daran anknüpfend Maßnahmen festzulegen.
Die Gefahrenklassen gliedern sich dabei in Hauptgruppen, insbesondere:
physikalische Gefahren (z. B. explosiv, entzündbar, oxidierend; auch Gase unter Druck)
Gesundheitsgefahren (z. B. akute Toxizität, Ätz-/Reizwirkung, Karzinogenität, Mutagenität, Reproduktionstoxizität)
Die korrekte Einstufung in eine Gefahrenklasse ist die Grundlage für die weitere rechtliche Behandlung (Kennzeichnung, Lagerung, Arbeitsschutz).
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „Gefahrenklassen nach Anhang I CLP“, dann die drei klassischen Gruppen (physikalisch/gesundheitlich/Umwelt) und als Zusatzpunkt „weitere Gefahren“ – damit zeigst du Systemverständnis.
Frage 3
Prüferin: Warum ist die Einstufung eines Stoffes als gefährlich im Apothekenbetrieb rechtlich und praktisch der erste entscheidende Schritt, bevor weitere Maßnahmen festgelegt werden?
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Weil die Einstufung als gefährlich nach den Kriterien der CLP-Verordnung die Voraussetzung dafür ist, dass die nachfolgenden Pflichten und Maßnahmen im Umgang mit dem Stoff überhaupt ausgelöst werden.
Praktisch bedeutet das im Apothekenbetrieb: Erst wenn anhand der Gefahrenklassen festgestellt ist, dass ein Stoff/Gemisch als gefährlich einzustufen ist, lassen sich die erforderlichen Konsequenzen ableiten, insbesondere für Kennzeichnung, Lagerung, Schutzmaßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung), Unterweisung/Schulung und einen sicheren Umgang im Arbeitsalltag.
Examens-Tipp: Stell den Kausalzusammenhang heraus: Einstufung → Pflichten werden „angeschaltet“. Ein kurzes Praxisbeispiel (z. B. neue Chemikalienlieferung, Herstellung) wirkt in der Prüfung sehr souverän.
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