Prüfung

Frage 1

Prüferin: Woran knüpft die Gefahrstoffverordnung an, um zu entscheiden, ob ein Stoff, ein Gemisch oder ein bestimmtes Erzeugnis als gefährlich gilt und damit in ihren Anwendungsbereich fällt?

Maßgeblich ist nicht eine eigenständige nationale Definition, sondern die Verweisung auf das europäische Einstufungsrecht: Gefährlich im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) dargelegten Kriterien entsprechen.

Das bedeutet: Erst wenn nach den Kriterien der CLP-Verordnung eine Einstufung als gefährlich vorliegt, greift die Gefahrstoffverordnung mit ihren Folgeregelungen (z. B. für Kennzeichnung, Lagerung und Schutzmaßnahmen).

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung erst den Anknüpfungspunkt sauber nennen („Verweisung auf Anhang I der CLP-Verordnung“) und dann kurz die Konsequenz erklären: Ohne CLP-Einstufung keine Anwendung der nachgelagerten Pflichten der GefStoffV.

Frage 2

Prüferin: Welche Systematik nutzt das Recht zur Beschreibung der Art der Gefährdung eines Gefahrstoffs, um daraus Schutzmaßnahmen ableiten zu können?

Die Art der Gefährdung wird rechtlich über Gefahrenklassen beschrieben. Diese Gefahrenklassen sind systematisch in Anhang I der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geregelt und dienen dazu, Risiken zu identifizieren und daran anknüpfend Maßnahmen festzulegen.

Die Gefahrenklassen gliedern sich dabei in Hauptgruppen, insbesondere:

  • physikalische Gefahren (z. B. explosiv, entzündbar, oxidierend; auch Gase unter Druck)
  • Gesundheitsgefahren (z. B. akute Toxizität, Ätz-/Reizwirkung, Karzinogenität, Mutagenität, Reproduktionstoxizität)
  • Umweltgefahren (insb. Gefährdung aquatischer Systeme akut/chronisch)
  • weitere Gefahren (z. B. ozonschädigende Stoffe)

Die korrekte Einstufung in eine Gefahrenklasse ist die Grundlage für die weitere rechtliche Behandlung (Kennzeichnung, Lagerung, Arbeitsschutz).

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „Gefahrenklassen nach Anhang I CLP“, dann die drei klassischen Gruppen (physikalisch/gesundheitlich/Umwelt) und als Zusatzpunkt „weitere Gefahren“ – damit zeigst du Systemverständnis.

Frage 3

Prüferin: Warum ist die Einstufung eines Stoffes als gefährlich im Apothekenbetrieb rechtlich und praktisch der erste entscheidende Schritt, bevor weitere Maßnahmen festgelegt werden?

Weil die Einstufung als gefährlich nach den Kriterien der CLP-Verordnung die Voraussetzung dafür ist, dass die nachfolgenden Pflichten und Maßnahmen im Umgang mit dem Stoff überhaupt ausgelöst werden.

Praktisch bedeutet das im Apothekenbetrieb: Erst wenn anhand der Gefahrenklassen festgestellt ist, dass ein Stoff/Gemisch als gefährlich einzustufen ist, lassen sich die erforderlichen Konsequenzen ableiten, insbesondere für Kennzeichnung, Lagerung, Schutzmaßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung), Unterweisung/Schulung und einen sicheren Umgang im Arbeitsalltag.

Examens-Tipp: Stell den Kausalzusammenhang heraus: Einstufung → Pflichten werden „angeschaltet“. Ein kurzes Praxisbeispiel (z. B. neue Chemikalienlieferung, Herstellung) wirkt in der Prüfung sehr souverän.

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