Prüferin: Welche wesentlichen Regelungsbereiche müssen verbindlich in einer Rechtsverordnung zur pharmazeutischen Prüfung und zur Approbation festgelegt werden?
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Die Details werden bundeseinheitlich durch eine Rechtsverordnung (Approbationsordnung) festgelegt. Diese muss insbesondere das Nähere regeln über:
die pharmazeutische Prüfung und die Approbation (inkl. Ablauf des Verfahrens, erforderliche Nachweise und Formalien)
die Anrechnung von Prüfungen sowie Ausbildungs- und Studienzeiten (inländisch und ausländisch)
die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zur Anerkennung in anderen EU-Mitgliedstaaten
Wichtig ist außerdem, dass die Approbationsordnung sicherstellt, dass die abschließende pharmazeutische Prüfung spätestens innerhalb eines Monats nach Ende der Ausbildung abgelegt werden kann.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert in „Regelungsblöcken“ (Prüfung/Approbation – Anrechnung – EU-Berufsausweis) und bringe als prüfungsstarken Zusatz die 1‑Monats-Frist für die Abschlussprüfung unter.
Frage 2
Prüferin: Wer ist für den Erlass der Approbationsordnung zuständig, und welche Rolle spielt dabei der Bundesrat?
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Zuständig ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Es erlässt die Approbationsordnung als Rechtsverordnung. Dabei erfolgt der Erlass grundsätzlich in Abstimmung mit dem Bundesrat; der Bundesrat wirkt damit im Regelfall am Zustandekommen der Approbationsordnung mit.
Examens-Tipp: Wenn du nach der Zuständigkeit gefragt wirst, nenne zuerst klar das BMG als Normgeber und ordne dann die Beteiligung des Bundesrates als „Mitwirkung bei der Rechtsverordnung“ ein.
Frage 3
Prüferin: Welche Vorgabe muss bei der Ausgestaltung der pharmazeutischen Prüfung in zeitlicher Hinsicht zwingend berücksichtigt werden?
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Bei der Ausgestaltung ist sicherzustellen, dass die abschließende pharmazeutische Prüfung spätestens innerhalb eines Monats nach Ende der Ausbildung abgelegt wird. Diese zeitliche Vorgabe muss die Approbationsordnung gewährleisten, damit der Übergang von Ausbildung zur Berufszulassung nicht unangemessen verzögert wird.
Examens-Tipp: Merke dir diese Zeitvorgabe als „harte Zahl“: 1 Monat nach Ausbildungsende. Solche Fristen werden mündlich sehr gern abgeprüft.
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