Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Arten von Absprachen oder Rechtsgeschäften zwischen Apothekenpersonal bzw. Apothekeninhaber:innen und Ärzt:innen oder anderen an der Behandlung beteiligten Personen sind im Regelfall unzulässig, weil sie die Unabhängigkeit der Beteiligten gefährden können?

Nach dem wirtschaftlichen Trennungsgebot sind Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken grundsätzlich gehalten, keine Kooperationen zu vereinbaren, die durch wirtschaftliche Interessen die Versorgung beeinflussen. Unzulässig sind insbesondere Rechtsgeschäfte oder Absprachen mit Ärzt:innen, anderen an der Behandlung beteiligten Personen oder auch Dritten, wenn sie z. B. zum Gegenstand haben:

  • eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel
  • die Zuführung von Patient:innen (Patientenvermittlung)
  • die Zuweisung von Verschreibungen (einschließlich elektronischer Verschreibungen bzw. Zugangsdaten)
  • die Fertigung von Arzneimitteln ohne vollständige Angabe der Zusammensetzung

Leitgedanke ist der Schutz der Unabhängigkeit von Apotheke und ärztlicher Tätigkeit sowie die Vermeidung von Fehlanreizen in der Arzneimittelversorgung zugunsten der Patientensicherheit.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst das Trennungsprinzip (Schutzzweck), dann 3–4 typische Fallgruppen aufzählen. Wichtig: ausdrücklich erwähnen, dass es auch bei elektronischer Übermittlung (E‑Rezept/Zugangsdaten) gilt.

Frage 2

Prüferin: Wie ist die Rechtslage, wenn Verschreibungen oder Zugangsdaten nicht „analog“, sondern elektronisch übermittelt oder zugewiesen werden sollen?

Das Verbot wirtschaftlich motivierter Absprachen gilt ausdrücklich auch bei elektronischer Form. Das heißt: Auch wenn Verschreibungen oder Zugangsdaten digital übermittelt, zugewiesen oder „gesteuert“ werden, bleibt es unzulässig, wenn der Gegenstand der Absprache etwa die Zuweisung von Verschreibungen oder die Zuführung von Patient:innen ist. Die elektronische Übermittlung schafft damit keinen Ausnahmetatbestand, sondern fällt in den gleichen Verbotsbereich wie die klassische Papierverordnung.

Examens-Tipp: In der Prüfung lohnt der klare Satz: „Digital ist nicht anders als analog.“ Danach kurz einordnen: Maßgeblich ist der Gegenstand der Absprache (Zuweisung/Zuführung), nicht der Übertragungsweg.

Frage 3

Prüferin: Welche Handlungen sind digitalen Vermittlern oder Plattformen im Zusammenhang mit Verschreibungen bzw. Zugangsdaten rechtlich untersagt, wenn damit ein wirtschaftlicher Vorteil verknüpft ist?

Dritten (insbesondere Vermittlern/Plattformen) ist es untersagt, Verschreibungen oder Zugangsdaten

  • zu sammeln,
  • an Apotheken zu vermitteln oder
  • weiterzuleiten,

wenn dafür ein Vorteil gefordert, sich versprechen lassen, angenommen oder gewährt wird. Der Gesetzgeber formuliert das als Unzulässigkeit, Verschreibungen zu sammeln oder zu vermitteln/weiterzuleiten und dafür „einen Vorteil zu fordern, sich versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren“. Ziel ist es, einen „Markt“ für Rezepte/Zugänge und damit wirtschaftliche Lenkung der Arzneimittelversorgung zu verhindern.

Examens-Tipp: Merke dir die Verbenkette: „sammeln – vermitteln – weiterleiten“ plus „Vorteil fordern/versprechen lassen/annehmen/gewähren“. Genau diese Kombination zeigt dem Prüfer, dass du den Normkern verstanden hast.

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