Prüfung

Frage 1

Prüferin: Woran müssen Sie in der Apotheke festmachen, ob ein konkreter Stoff oder ein Gemisch überhaupt in den Anwendungsbereich der Chemikalien-Verbotsverordnung fällt?

Maßgeblich ist, ob es sich um einen Stoff oder ein Gemisch handelt, für den/das nach dem Chemikalienrecht eine Abgabe- oder Umgangsbeschränkung bis hin zum Verbot vorgesehen ist. § 1 ChemVerbotsV knüpft dabei an die Einstufung nach dem Chemikaliengesetz an; praktisch orientiert man sich in der Apotheke typischerweise an der Gefährlichkeits-Einstufung (z. B. nach CLP) und daran, ob diese Einstufung eine Beschränkung/Reglementierung der Abgabe auslöst.

Praktische Konsequenz: In der Offizin ist bei Nicht-Arzneimitteln (z. B. Laborchemikalien, Reagenzien, Reiniger/Desinfektionsmittel) zu prüfen, ob sie als gefährlich eingestuft sind und damit unter die ChemVerbotsV fallen; dann gelten die dortigen Vorgaben insbesondere zu Abgabe, Kennzeichnung und Beratung.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert in zwei Schritten: (1) Handelt es sich um Stoff/Gemisch außerhalb des Arzneimittelrechts? (2) Liegt eine relevante Gefahrstoffeinstufung vor, die Abgabe/Umgang beschränkt? Dann kannst du elegant zur Praxis überleiten: Welche Pflichten (Abgabe, Kennzeichnung, Beratung, ggf. Doku) würden dann typischerweise folgen?

Frage 2

Prüferin: Wie grenzen Sie in der Apotheke den Anwendungsbereich der Chemikalien-Verbotsverordnung gegenüber dem Arzneimittelbereich ab?

Die Abgrenzung erfolgt über die Ausnahme für Arzneimittel: Soweit ein Produkt als Arzneimittel einzustufen ist, wird es nicht nach der ChemVerbotsV behandelt, weil es bereits vorrangig durch das Arzneimittelrecht reguliert ist.

Für den Apothekenalltag bedeutet das:

  • Ist ein Gemisch Arzneimittel, findet die ChemVerbotsV darauf keine Anwendung.
  • Greifen die Regelungen der ChemVerbotsV, betrifft das typischerweise Stoffe und Gemische, die nicht als Arzneimittel gelten, etwa Laborchemikalien, Reagenzien oder sonstige gefährliche Chemikalien, die z. B. an Endverbraucher abgegeben werden.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung wirkt es souverän, wenn du den Prüfstein klar formulierst: „Einstufung als Arzneimittel ja/nein“. Danach nenne 1–2 typische Apothekenbeispiele (Arzneimittel ausgenommen vs. Laborchemikalien erfasst), ohne in Details anderer Paragraphen abzudriften.

Frage 3

Prüferin: Welche Produktgruppen im Apothekenalltag sind typische Fälle, in denen Sie gerade nicht vom Arzneimittelstatus ausgehen dürfen und deshalb den Anwendungsbereich der Chemikalien-Verbotsverordnung prüfen müssen?

Typische Produktgruppen in der Apotheke, bei denen die ChemVerbotsV regelmäßig relevant wird, sind Stoffe und Gemische außerhalb des Arzneimittelbereichs, insbesondere:

  • Laborchemikalien und Reagenzien (z. B. für Laboranwendungen)
  • Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel
  • sonstige Industrie- oder technische Chemikalien, die ggf. auch an Endverbraucher abgegeben werden

Bei diesen Produkten ist die zentrale Prüfung, ob eine Gefahrstoffeinstufung vorliegt und damit die ChemVerbotsV mit ihren Vorgaben zur Abgabe, Kennzeichnung und Beratung einschlägig wird.

Examens-Tipp: Nenne zuerst die Produktgruppen und leite dann sofort zur juristischen Relevanz über: „weil nicht Arzneimittel → mögliche Anwendung ChemVerbotsV“. Ein kurzer Satz zur praktischen Folge („dann strenge Abgaberegeln/Beratungspflicht“) bringt Extrapunkte.

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