Prüferin: Welche Voraussetzungen muss der Erwerber grundsätzlich erfüllen, damit Betäubungsmittel an ihn überhaupt abgegeben werden dürfen?
Note💬 Lösung anzeigen
Betäubungsmittel dürfen grundsätzlich nur an einen eng begrenzten, besonders berechtigten Personenkreis abgegeben werden. Nach §12 BtMG ist die Abgabe insbesondere zulässig an:
Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis zum Erwerb (Erlaubnis nach §3 BtMG) sind
Personen oder Stellen, die eine Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke betreiben (im Rahmen der Berufsausübung)
außerdem an bestimmte staatliche Stellen/Einrichtungen, soweit diese im BtMG ausdrücklich erfasst sind (z.B. nach §4 Abs. 2 oder §26 BtMG)
An Privatpersonen „einfach so“ ist die Abgabe außerhalb der regulären Apothekenabgabe auf ärztliche Verschreibung grundsätzlich nicht erlaubt. Entscheidend ist also: Abgabe nur an ausdrücklich erwerbsberechtigte Empfänger mit gesetzlicher Grundlage (Erlaubnis oder privilegierte Einrichtung).
Examens-Tipp: Antworte strukturiert in zwei Schritten: erst „nur an besonders Berechtigte“, dann Beispiele (Apotheke/tierärztliche Hausapotheke, §3-Erlaubnis, bestimmte Behörden). In der Prüfung kannst du zusätzlich klar abgrenzen: Privatperson nur im Rahmen der Abgabe auf ärztliche Verschreibung über die Apotheke.
Frage 2
Prüferin: Welche Angaben müssen bei einer meldepflichtigen Abgabe von Betäubungsmitteln gemacht werden und welche Mitwirkungspflicht trifft den Empfänger?
Note💬 Lösung anzeigen
Bei einer meldepflichtigen Abgabe gilt nach §12 BtMG: Der Abgebende muss jede einzelne Abgabe unter Angabe des Erwerbers sowie der Art und Menge des Betäubungsmittels melden. Adressat der Meldung ist das BfArM; in der Lernpraxis wird betont, dass dies unverzüglich zu erfolgen hat.
Zusätzlich trifft den Erwerber eine Mitwirkungspflicht: Er hat den Empfang der Betäubungsmittel gegenüber der abgebenden Stelle zu bestätigen (Quittierung des Empfangs).
Examens-Tipp: Merke dir die Dreierformel für die Meldung: „jeder einzelne Vorgang – Erwerber – Art und Menge“. Danach unbedingt die zweite Seite nennen: Der Empfänger muss den Empfang bestätigen.
Frage 3
Prüferin: In welchem typischen Fall der öffentlichen Apotheke greifen die Melde- und Empfangspflichten für einzelne Abgaben ausdrücklich nicht?
Note💬 Lösung anzeigen
Die Melde- und Empfangspflichten nach §12 Abs. 1 und 2 BtMG greifen ausdrücklich nicht bei der Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung im Rahmen des Betriebes einer Apotheke.
Das ist der typische Alltagsfall: Die öffentliche Apotheke gibt ein Anlage-III-Betäubungsmittel an einen Patienten auf BtM-Verschreibung ab. Für diese einzelne Patientenabgabe besteht keine zusätzliche Meldung an das BfArM nach §12 BtMG und auch nicht das in §12 Abs. 2 geregelte Melde-/Quittierungssystem für diesen Einzelfall.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung punktest du, wenn du den Ausnahmefall ausdrücklich als „Apothekenabgabe auf Verschreibung (Anlage III)“ formulierst und klar sagst: keine Meldung an das BfArM für jede einzelne Patientenabgabe.
Feedback
Melde Fehler oder Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular ❤️. Als Dankeschön verlosen wir nach dem 1. Staatsexamen 3x 50 € unter allen Teilnehmenden 💰. Jedes konstruktive Feedback erhöht deine Gewinnchancen. Es gelten unsere Teilnahmebedingungen.
✓ Vielen Dank! Dein Feedback wurde erfolgreich gesendet.