Prüfung

Frage 1

Prüferin: Wie gehen Sie bei der Preisermittlung für eine in der Apotheke hergestellte Arzneimittelzubereitung grundsätzlich vor, welche Preisbestandteile müssen Sie dabei in welcher Reihenfolge berücksichtigen?

Ausgangspunkt ist § 5 AMPreisV: Der Preis einer in der Apotheke hergestellten Zubereitung setzt sich aus mehreren, gesetzlich vorgegebenen Bestandteilen zusammen.

  • Zunächst werden die Apothekeneinkaufspreise der tatsächlich eingesetzten Stoffe (und ggf. eingesetzter Fertigarzneimittel) sowie der erforderlichen Verpackung angesetzt – jeweils ohne Umsatzsteuer.
  • Auf diese Apothekeneinkaufspreise (Stoffe und erforderliche Verpackung) kommt dann „ein Festzuschlag von 90 Prozent … ohne Umsatzsteuer“.
  • Zusätzlich wird ein Rezepturzuschlag nach Art/Schwierigkeit der Zubereitung (nach den Regelungen des Absatzes 3) berechnet.
  • Danach wird der weitere pauschale Festzuschlag von 8,35 Euro berücksichtigt (für die üblichen Rezepturen).
  • Abschließend wird die gesetzliche Umsatzsteuer aufgeschlagen.

Bei parenteralen Lösungen ist außerdem zu prüfen, ob statt des üblichen Rezepturzuschlags ein Sonderzuschlag als Fixbetrag anzusetzen ist (sofern keine speziellen Verträge greifen).

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strukturiert als „Baukasten“: erst Einkaufspreise ohne USt, dann 90%-Festzuschlag, dann Rezepturzuschlag, dann 8,35 €, zum Schluss USt. Wenn du zusätzlich erwähnst, dass parenterale Zubereitungen ggf. über Fixzuschläge laufen, zeigst du Überblick.

Frage 2

Prüferin: Welche Einkaufsgrundlage ist bei der Preisberechnung für eingesetzte Stoffe maßgebend, und woran orientiert sich dabei die apothekenübliche Bezugsgröße?

Bei Stoffen ist für die Preisberechnung maßgebend der Einkaufspreis der üblichen Apothekenabpackung. Dabei ist von den tatsächlich eingesetzten Mengen auszugehen; als Preisbasis dient aber die übliche Packungs-/Abpackungsgröße, die die Apotheke typischerweise bezieht. Entscheidend ist, dass die Berechnung mit Apothekeneinkaufspreisen ohne Umsatzsteuer erfolgt.

Examens-Tipp: Wenn nach „Stoffe vs. Fertigarzneimittel“ gefragt wird: Stoffe = übliche Apothekenabpackung, Fertigarzneimittel = benötigte Packungsgröße (mit Deckelung auf den in öffentlichen Apotheken geltenden Preis). Das sauber zu trennen bringt Punkte.

Frage 3

Prüferin: Welche Einkaufsgrundlage ist bei der Preisberechnung maßgebend, wenn zur Rezeptur ein Fertigarzneimittel eingesetzt wird, und welche Begrenzung ist zu beachten?

Wird ein Fertigarzneimittel in der Rezeptur eingesetzt, ist der Einkaufspreis der für die Rezeptur benötigten Packungsgröße maßgebend. Dabei gilt als Begrenzung, dass höchstens der Preis angesetzt werden darf, der in öffentlichen Apotheken gilt. Auch hier ist die Grundlage der Apothekeneinkaufspreis ohne Umsatzsteuer.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung kannst du die „Deckelung“ als typische Schutzregel betonen: Bei Fertigarzneimitteln soll nicht über ein höheres Preisniveau abgerechnet werden als im öffentlichen Apothekenmarkt.

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