Prüferin: Welche Grundregel gilt für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln über Automaten oder in Selbstbedienung, und welches Ziel verfolgt der Gesetzgeber damit in der Praxis?
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Nach § 52 AMG gilt als Grundsatz: Arzneimittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Praktisch bedeutet das, dass Kundinnen und Kunden Arzneimittel grundsätzlich nicht „selbst aus dem Regal nehmen“ oder über einen Automaten erwerben sollen, sondern die Abgabe kontrolliert erfolgt.
Ziel dieses Verbots ist der Schutz der Arzneimittelsicherheit: Durch die kontrollierte Abgabe sollen Fehlanwendungen, Missbrauch und Informationsdefizite vermieden werden; außerdem wird eine fachkundige Kontrolle und – typischerweise – eine Beratung ermöglicht.
Examens-Tipp: Starte in der Prüfung mit dem Grundsatz („Automaten und Selbstbedienung grundsätzlich verboten“) und nenne danach erst den Zweck (Patientensicherheit/Beratungsqualität). Das zeigt, dass du Normstruktur und Telos verstanden hast.
Frage 2
Prüferin: Welche Arzneimittelgruppen sind ausnahmsweise so gestellt, dass sie trotz des grundsätzlichen Verbots über Automaten oder Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden dürfen?
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§ 52 Abs. 2 AMG enthält eine taxative (abschließende) Aufzählung von Ausnahmen. Erlaubt sind danach insbesondere:
Arzneimittel im Reisegewerbe, soweit dies rechtlich zulässig ist
Arzneimittel zur Schwangerschaftsverhütung oder gegen Geschlechtskrankheiten, sofern sie zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind
Desinfektionsmittel zur äußeren Anwendung
Sauerstoff für therapeutische Zwecke
Wichtig ist: Andere Arzneimittelgruppen fallen nicht darunter, weil die Ausnahmen eng und abschließend geregelt sind.
Examens-Tipp: Betone das Wort „taxativ/abschließend“. Prüfer hören das gern, weil daraus folgt: keine Analogie, keine „gefühlten“ Ausnahmen—nur was ausdrücklich genannt ist.
Frage 3
Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, im Einzelhandel in Selbstbedienungsregalen angeboten werden, ohne dass es sich um Automaten handelt?
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Nach § 52 Abs. 3 AMG ist eine Selbstbedienung außerhalb von Automaten für Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, zulässig, wenn eine Person zur Verfügung steht, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt.
Damit ist das Selbstbedienungsangebot z. B. im Drogeriemarkt nur dann rechtssicher, wenn die gesetzlich verlangte sachkundige Person tatsächlich verfügbar ist (also nicht nur „irgendwer im Haus“, sondern qualifiziert nach § 50 AMG).
Examens-Tipp: Strukturiere sauber in „Produktkategorie“ (außerhalb der Apotheke freigegeben) + „Organisationsvoraussetzung“ (sachkundige Person nach § 50 verfügbar). So vermeidest du, Automaten- und Regal-Selbstbedienung zu vermischen.
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