Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welcher Voraussetzung darf eine öffentliche Apotheke überhaupt geöffnet sein und betrieben werden, bezogen auf die Anwesenheit im Betrieb?

Die Apotheke darf nur geöffnet sein und betrieben werden, wenn ein Apotheker oder eine nach § 2 Abs. 6 Satz 1 vertretungsberechtigte Person in der Apotheke anwesend ist. Damit stellt § 3 ApBetrO sicher, dass während des Apothekenbetriebs jederzeit eine fachlich verantwortliche, approbierte bzw. vertretungsberechtigte Person präsent ist und die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung trägt.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung am besten mit dem gesetzlichen Kernsatz („nur geöffnet und betrieben, wenn … anwesend ist“) und leite daraus kurz die Idee der ständigen Verantwortlichkeit ab.

Frage 2

Prüferin: Woran hat sich der Apothekenleiter zu orientieren, wenn er entscheidet, ob ausreichend Personal für einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb vorhanden ist?

Für den ordnungsgemäßen Betrieb muss Personal in ausreichender Zahl vorhanden sein, insbesondere pharmazeutisches Personal. Die erforderliche Personalausstattung richtet sich dabei nach dem tatsächlichen Bedarf, also danach, welche Aufgaben in welchem Umfang anfallen. Bei Versorgungsaufgaben gegenüber Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen ist die Bemessung am Versorgungsauftrag auszurichten; maßgeblich sind insbesondere Art, Umfang und Leistungsstruktur der zu versorgenden Einrichtung. Ziel ist, eine sichere und qualitätsgesicherte Versorgung organisatorisch und personell zu gewährleisten.

Examens-Tipp: Strukturiere: 1) „ausreichende Zahl“ 2) Schwerpunkt pharmazeutisches Personal 3) bei Einrichtungen: „Art, Umfang, Leistungsstruktur“ als Merksatz.

Frage 3

Prüferin: Welche Grundregel gilt in der Apotheke für den Einsatz von Personal in Bezug auf Ausbildung und Kenntnisse?

Apothekenpersonal darf nur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen eingesetzt werden. Das bedeutet, der Apothekenleiter muss Tätigkeiten so zuweisen, dass die jeweilige Person fachlich geeignet ist; eine Unter- oder Überforderung mit Blick auf die Qualifikation ist rechtlich relevant, weil sie die Arzneimittelsicherheit und die ordnungsgemäße Betriebsführung gefährden kann.

Examens-Tipp: Wenn du das sagst, ergänze kurz den Zweck: Patientensicherheit/Qualitätssicherung – das zeigt Verständnis über den bloßen Wortlaut hinaus.

Feedback

Melde Fehler oder Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular ❤️. Als Dankeschön verlosen wir nach dem 1. Staatsexamen 3x 50 € unter allen Teilnehmenden 💰. Jedes konstruktive Feedback erhöht deine Gewinnchancen. Es gelten unsere Teilnahmebedingungen.