Prüferin: Welche Unterlagen müssen Sie als Antragsteller gegenüber der Zulassungsbehörde vorlegen, wenn Sie in Ihrem Zulassungsverfahren auf bereits eingereichte Unterlagen eines früheren Antragstellers zurückgreifen möchten?
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Für eine Bezugnahme auf Unterlagen eines früheren Antragstellers ist gegenüber der Zulassungsbehörde zwingend Folgendes vorzulegen:
die schriftliche Zustimmung des Vorantragstellers zur Verwendung der betreffenden Unterlagen
einschließlich der schriftlichen Bestätigung des Vorantragstellers, dass diese Unterlagen die Anforderungen der Arzneimittelprüfrichtlinien nach § 26 AMG erfüllen
Erst wenn diese beiden Schriftstücke vorliegen, ist die Bezugnahme nach § 24a AMG formell möglich; die Zulassungsbehörde prüft dies im Rahmen der Antragsprüfung.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strukturiert: erst „Zustimmung“, dann „zusätzliche Bestätigung zur Qualität/§ 26“. Damit zeigst du, dass du nicht nur an die Erlaubnis denkst, sondern auch an die Bindung an die Prüfstandards.
Frage 2
Prüferin: Welche zeitliche Vorgabe gilt für die Reaktion des Vorantragstellers auf Ihre Anfrage, wenn Sie dessen Unterlagen nutzen wollen?
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Der Vorantragsteller muss sich innerhalb von drei Monaten nach der Anfrage zur Zustimmung äußern. Die Regelung zielt darauf ab, das Verfahren zeitlich zu strukturieren und Verzögerungen zu vermeiden; ohne Reaktion innerhalb dieser Frist kann das Vorgehen im Zulassungsverfahren praktisch ins Stocken geraten, weil die erforderliche Zustimmung und Bestätigung nicht vorgelegt werden können.
Examens-Tipp: Nenne die Frist als klare Zahl („drei Monate“) und ordne sie kurz ein: Es geht um die Reaktionsfrist des Vorantragstellers nach Anfrage – nicht um eine Bearbeitungsfrist der Behörde.
Frage 3
Prüferin: Dürfen Sie im Rahmen einer Bezugnahme nur einzelne Studien oder Gutachten aus den Unterlagen des Vorantragstellers auswählen und den Rest unberücksichtigt lassen?
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Nein. § 24a AMG schließt eine teilweise Bezugnahme ausdrücklich aus („Eine teilweise Bezugnahme ist nicht zulässig.“). Die Bezugnahme muss sich daher auf alle betreffenden Unterlagen beziehen; ein selektives Herausgreifen einzelner Studien („Rosinenpickerei“) ist nicht erlaubt.
Examens-Tipp: Wenn Prüfer nachhaken, argumentiere mit dem Zweck: Einheitliche Datenbasis und Vermeidung selektiver Verzerrung; deshalb keine Auswahl einzelner „passender“ Studien.
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