Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen kann bei einem wegen Mangels zurückgerufenen oder in seiner Verwendbarkeit behördlich eingeschränkten Arzneimittel eine gesetzliche Krankenkasse anstelle der abgebenden Stelle Ansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend machen?
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Voraussetzung ist, dass es sich um ein Arzneimittel handelt, das zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgegeben wurde und dass ein Arzneimittelrückruf oder eine behördlich bekannt gemachte Einschränkung der Verwendbarkeit gerade wegen Mängeln erfolgt ist.
Hat die Krankenkasse in diesem Fall die Vergütung für das Arzneimittel übernommen, dann gehen die „in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Rechte“ des Abgebenden gegen seinen Lieferanten auf die Krankenkasse über. Das sind die kaufrechtlichen Mängelrechte (z. B. Rücktritt, Minderung, Schadensersatz), die sonst der Apotheke bzw. dem Großhandel aus dem Kaufvertrag gegen den Lieferanten zustehen würden.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort sauber nach „Auslöser + Kostenübernahme + Rechtsfolge“: 1) Rückruf/behördliche Einschränkung wegen Mangel, 2) Abgabe zulasten GKV und Vergütung durch die Kasse, 3) Rechteübergang der § 437-BGB-Rechte auf die Krankenkasse. Damit zeigst du, dass du Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge trennst.
Frage 2
Prüferin: Welche Besonderheit gilt in diesem Fall im Hinblick auf eine Fristsetzung, wenn Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz gegenüber dem Lieferanten verlangt werden sollen?
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In dieser Konstellation ist keine Fristsetzung erforderlich. § 131a SGB V bestimmt ausdrücklich: „Für den Rücktritt, die Minderung oder den Schadensersatz bedarf es einer … Fristsetzung nicht.“
Damit kann die Krankenkasse die übergegangenen Rechte aus § 437 BGB gegenüber dem Lieferanten sofort geltend machen, ohne zuvor eine (sonst im Kaufrecht häufig notwendige) Nachfrist setzen zu müssen.
Examens-Tipp: In der Prüfung lohnt der kurze Vergleich zum „Normalfall“ des Kaufrechts: Dort ist häufig eine Nachfrist/Nacherfüllung relevant – hier eben ausdrücklich nicht. Das ist der prägnante Merksatz.
Frage 3
Prüferin: Welche Pflichten treffen die abgebende Apotheke weiterhin, obwohl die Ansprüche gegen den Lieferanten auf die Krankenkasse übergegangen sind?
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Auch nach dem Rechteübergang bleibt die abgebende Stelle eingebunden. Sie muss insbesondere
ihre Ersatzansprüche bzw. Sicherungsrechte form- und fristgerecht wahren,
bei der Durchsetzung der Ansprüche durch die Krankenkasse mitwirken, wenn dies erforderlich ist.
Der Grundgedanke ist: Die Krankenkasse macht die Mängelrechte geltend, aber die Apotheke darf nichts „verfallen lassen“ und muss praktische Unterstützung leisten, damit die Kasse die Ansprüche effektiv durchsetzen kann.
Examens-Tipp: Achte darauf, die zwei Kernelemente wörtlich nah zu nennen: Form- und Fristwahrung sowie Mitwirkung. Das sind typische Prüfungsanker, weil sie die Apotheke trotz Rechteübergang in der Verantwortung halten.
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