Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen hat eine gesetzlich versicherte Person einen Anspruch darauf, dass ihr ein Medikationsplan erstellt und ausgehändigt wird?
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Ein Anspruch besteht für gesetzlich Versicherte, wenn sie gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden. Dann muss ein Medikationsplan erstellt und ausgehändigt werden.
Der Anspruch umfasst die Aushändigung grundsätzlich in Papierform und perspektivisch – mit Einführung bzw. Nutzung der elektronischen Patientenakte – auch einen elektronischen Medikationsplan. Die näheren Rahmenbedingungen zur Anspruchsberechtigung und Ausgestaltung werden auf Bundesebene durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen konkretisiert.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strikt zweistufig: Erst die Anspruchsvoraussetzung (“gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel”), dann die Rechtsfolge (“Erstellung und Aushändigung” – Papier und perspektivisch elektronisch).
Frage 2
Prüferin: Welche Informationspflicht trifft den Arzt bei der Verordnung eines Arzneimittels im Hinblick auf den Medikationsplan?
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Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung trifft den Arzt bei der Verordnung eines Arzneimittels die Pflicht, den Versicherten über den Anspruch auf einen Medikationsplan zu informieren. Das ist eine eigenständige Pflicht neben der späteren Erstellung und Aktualisierung des Plans.
Examens-Tipp: Wenn du das nennst, kannst du direkt sauber abgrenzen: Informieren ist schon bei der Verordnung fällig; Erstellung/Aktualisierung sind eigene Pflichten danach.
Frage 3
Prüferin: In welcher Situation muss ein Medikationsplan aktualisiert werden, und wer ist dafür primär verantwortlich?
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Eine Aktualisierung ist immer dann vorzunehmen, wenn sich die Medikation ändert, also insbesondere bei neuer Verordnung oder wenn eine sonstige Änderung bekannt wird.
Primär verantwortlich ist der Arzt, der den Medikationsplan erstellt und ihn bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren hat.
Examens-Tipp: Merke dir als Prüfungsanker: „Änderung der Medikation → sofortige Aktualisierung“. Das lässt sich gut mit Arzneimitteltherapiesicherheit begründen.
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