Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Tierhalterinnen oder Tierhalter ein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel bei ihrem Tier anwenden?

Die Anwendung verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel durch Tierhalterinnen und Tierhalter ist nur in einem eng begrenzten Rahmen zulässig.

  • Zunächst gilt: Sie dürfen das Präparat nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung anwenden (insbesondere Präparat, Dosierung, Dauer und Art der Anwendung).
  • Zusätzlich muss sich das Tier in tierärztlicher Behandlung befinden.
  • Das Arzneimittel (oder veterinärmedizintechnische Produkt) muss von der behandelnden Tierärztin/dem behandelnden Tierarzt entweder verschrieben oder direkt abgegeben worden sein.
  • Und entscheidend: Die Anwendung muss exakt nach einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgen, die für den Einzelfall ausgehändigt wurde.

Ohne Verschreibung/Abgabe durch die behandelnde Tierärztin bzw. den behandelnden Tierarzt und ohne individuelle Behandlungsanweisung ist die Anwendung durch Nicht-Tierärzte nicht zulässig.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert in vier Bausteinen: 1) Bindung an die Verschreibung, 2) Tier in Behandlung, 3) Verschrieben/abgegeben durch behandelnden Tierarzt, 4) individuelle Behandlungsanweisung für den Einzelfall. Wenn du diese Kette vollständig nennst, wirkt das sehr examssicher.

Frage 2

Prüferin: Wie ist die Rechtslage, wenn ein Tierhalter die Dosierung oder Anwendungsdauer eines apothekenpflichtigen Tierarzneimittels ohne tierärztliche Behandlungsanweisung eigenmächtig verändern möchte?

Ohne tierärztliche Behandlungsanweisung ist die Anwendung apothekenpflichtiger Tierarzneimittel nur im Rahmen der Zulassung bzw. Registrierung und der Angaben in Kennzeichnung und Packungsbeilage erlaubt.

Das bedeutet insbesondere:

  • Es dürfen nur zugelassene oder registrierte Produkte angewendet werden.
  • Nur bei den Tierarten, die auf Packung/Packungsbeilage genannt sind.
  • Nur für die zugelassenen Anwendungsgebiete, wie in Kennzeichnung und Packungsbeilage beschrieben.
  • Und nur in der Menge, die sich aus Dosierung und Anwendungsdauer der Packungsbeilage ergibt.

Eine eigenmächtige Änderung – etwa höhere Dosierung oder längere Anwendung – ist daher unzulässig, weil sie den verbindlichen Rahmen von Kennzeichnung/Packungsbeilage überschreitet.

Examens-Tipp: Merke dir für diese Konstellation das Prüfschema „Zulassung + Tierart + Indikation + Menge nach Packungsbeilage“. In der Prüfung kannst du das als klare Grenze gegen jede „Off-Label“-Eigenmächtigkeit ohne Anweisung darstellen.

Frage 3

Prüferin: Welche Ausnahme besteht von den strengen Anforderungen bei der Anwendung durch Nicht-Tierärzte für bestimmte registrierte homöopathische Arzneimittel?

Eine Ausnahme von den strikten Vorgaben für die Anwendung durch Tierhalterinnen/Tierhalter bzw. andere Nicht-Tierärzte besteht für nicht verschreibungspflichtige, registrierte homöopathische Arzneimittel (aus dem Arzneimittelgesetz), sofern sie bei Tieren eingesetzt werden, die nicht der Lebensmittelerzeugung dienen.

Für diesen Fall greifen die beschriebenen strengen Anforderungen (insbesondere die Bindung an tierärztliche Verschreibung und die Pflicht zur individuellen Behandlungsanweisung) nicht in gleicher Weise.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung die Ausnahme immer sauber eingrenzen: nur „nicht verschreibungspflichtig“, nur „registriert homöopathisch“, und nur bei „Nicht-Lebensmittelliefernden Tieren“. Diese drei Merkmale werden gerne abgeprüft.

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