Prüferin: Worauf darf sich eine Werbung gegenüber der Allgemeinheit bei bestimmten schweren Krankheiten oder Leiden inhaltlich nicht beziehen, wenn es um Arzneimittel geht?
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Gegenüber Laien, also außerhalb der Fachkreise, ist die Werbung für Arzneimittel unzulässig, wenn sie sich auf die in Abschnitt A der Anlage zum HWG aufgeführten schweren Krankheiten oder Leiden beim Menschen bezieht. Verboten ist dabei insbesondere eine werbliche Bezugnahme auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung dieser Krankheiten oder Leiden. Entscheidend ist also, dass die Werbung inhaltlich einen Bezug zu diesen sensiblen Indikationen herstellt; dann greift das Werbeverbot.
Examens-Tipp: Strukturiere in der Prüfung sauber: erst Adressatenkreis (außerhalb der Fachkreise), dann Gegenstand (Arzneimittel) und zuletzt die verbotenen Bezugsrichtungen (Erkennung/Verhütung/Beseitigung/Linderung) plus Verweis auf den Krankheitskatalog der Anlage.
Frage 2
Prüferin: Welche Besonderheit gilt beim Werbeverbot gegenüber Laien, wenn nicht für Arzneimittel, sondern für Medizinprodukte geworben wird?
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Bei Medizinprodukten ist das Werbeverbot gegenüber der Allgemeinheit enger gefasst als bei Arzneimitteln: Es gilt nicht pauschal für den gesamten Katalog, sondern nur für bestimmte in Abschnitt A der Anlage benannte Erkrankungen, nämlich für Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4. Für diese Erkrankungen darf die Werbung gegenüber Laien ebenso wenig einen Bezug zur Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung herstellen.
Examens-Tipp: Heb hervor, dass Medizinprodukte hier nicht „für alle Anlage-Erkrankungen“ erfasst sind. Das ist ein typischer Prüfungs-Fallenpunkt: Arzneimittel = umfassend, Medizinprodukte = nur bestimmte Nummern.
Frage 3
Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen kann Werbung für Labortests zur Erkennung bestimmter schwerer Krankheiten gegenüber der Allgemeinheit dennoch zulässig sein?
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Eine wichtige Ausnahme betrifft In-vitro-Diagnostika: Trotz des grundsätzlichen Verbots kann Werbung für bestimmte Labortests zur Erkennung der erfassten Krankheiten zulässig sein, wenn diese In-vitro-Diagnostika in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung ausdrücklich von entsprechenden Beschränkungen freigestellt sind. Dann greift das Verbot aus § 12 HWG insoweit nicht.
Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung ausdrücklich die Kopplung an eine Rechtsverordnung: Zulässigkeit nicht „einfach so“, sondern nur, wenn die Medizinprodukte-Abgabeverordnung die betreffenden In-vitro-Diagnostika freistellt.
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