Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen darf die gesetzliche Krankenkasse ergänzende Leistungen zur Rehabilitation erbringen oder fördern, die nicht zu den klassischen Teilhabeleistungen gehören?

Die Krankenkasse darf ergänzende Leistungen zur Rehabilitation ganz oder teilweise erbringen oder fördern, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Leistung ist erforderlich, „um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern“.
  • Es handelt sich gerade nicht um Leistungen „zur Teilhabe am Arbeitsleben“ und auch nicht um Leistungen „zur allgemeinen sozialen Eingliederung“, sondern um zusätzliche, ergänzende Reha-Leistungen.
  • Wesentliche zusätzliche Voraussetzung: Unmittelbar zuvor muss die Krankenkasse bereits eine Krankenbehandlung geleistet haben oder leisten; der Anspruch knüpft also an eine vorangehende/parallel laufende Krankenbehandlung durch die GKV an.

Typisch sind damit Leistungen, die die Lücke zwischen Akutbehandlung und stabiler Teilhabe schließen, ohne den Schwerpunkt auf berufliche oder soziale Eingliederung zu legen.

Examens-Tipp: Strukturiere in der Prüfung sauber nach „Tatbestandsmerkmalen“: erst Erforderlichkeit fürs Reha-Ziel, dann Abgrenzung zu Teilhabe am Arbeitsleben/sozialer Eingliederung, und zum Schluss unbedingt die oft vergessene Zusatzvoraussetzung nennen: vorherige/aktuelle Krankenbehandlung durch die Kasse.

Frage 2

Prüferin: Welchen Inhalt hat eine Patientenschulungsmaßnahme für chronisch Kranke im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und welches Ziel verfolgt sie?

Im Rahmen der ergänzenden Rehabilitationsleistungen kann die Krankenkasse „wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke“ erbringen oder fördern.

Ziel und Inhalt solcher Schulungen sind insbesondere:

  • Vermittlung von Wissen über Erkrankung und Therapie
  • Förderung des eigenverantwortlichen Umgangs mit der chronischen Erkrankung
  • praktische Anleitung, z. B. im Umgang mit Arzneimitteln und Hilfsmitteln

Die Schulung ist damit nicht nur Wissensvermittlung, sondern soll die Patient:innen befähigen, Therapie und Alltag besser selbst zu managen und so das Rehabilitationsziel zu sichern.

Examens-Tipp: Wenn du pharmazeutisch punkten willst, übersetze „wirksam und effizient“ in Praxis: z. B. korrekte Inhalation, Pen-Anwendung, Adhärenzförderung, Erkennen von Nebenwirkungen – das zeigt den Bezug zur Apotheke, ohne vom Gesetzestext wegzugehen.

Frage 3

Prüferin: Unter welchen Bedingungen dürfen Angehörige oder ständige Betreuungspersonen in Patientenschulungen für chronisch Kranke einbezogen werden?

Angehörige und ständige Betreuungspersonen können in Patientenschulungen einbezogen werden, sofern dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

Die medizinische Erforderlichkeit kann sich insbesondere ergeben, wenn die Umsetzung der Therapie im Alltag maßgeblich durch Dritte mitgetragen wird, etwa bei Kindern oder pflegebedürftigen Personen. Entscheidend ist, dass die Einbeziehung nicht „aus praktischer Bequemlichkeit“, sondern als medizinisch begründeter Bestandteil der Zielerreichung bzw. -sicherung erfolgt.

Examens-Tipp: Merke dir als Prüfungssatz: Einbeziehung ja – aber nur bei medizinischer Erforderlichkeit. Ein kurzes Beispiel (Kind, Pflegebedürftigkeit) hilft, ohne dass du den Gesetzestext zitieren musst.

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