Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welcher zentralen Voraussetzung darf die zuständige Stelle Ausbildungszeiten oder Prüfungsleistungen, die außerhalb des regulären deutschen Pharmaziestudiums erbracht wurden, ganz oder teilweise auf die Ausbildung nach der Approbationsordnung anrechnen?

Die zuständige Stelle (regelmäßig das Landesprüfungsamt) darf Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise anrechnen, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.

Mit Gleichwertigkeit ist gemeint, dass die Vorleistungen in Inhalt, Umfang und Niveau im Wesentlichen dem entsprechen müssen, was die AAppO für die deutsche Ausbildung im Studiengang Pharmazie vorsieht. Die Entscheidung erfolgt dabei als Einzelfallprüfung durch die zuständige Stelle.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung so: erst Zuständigkeit (Landesprüfungsamt), dann „ganz oder teilweise“, dann als Kernbegriff unbedingt Gleichwertigkeit und kurz erläutern (Inhalt/Umfang/Niveau).

Frage 2

Prüferin: Welche pharmazeutische Prüfung ist von der Anerkennung bereits abgelegter Prüfungsleistungen ausdrücklich ausgenommen und kann daher nicht ersetzt werden?

Von der Anerkennung ausgenommen ist die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.

Für diesen Abschnitt gilt ausdrücklich: Bereits erbrachte Prüfungsleistungen (z. B. aus dem Ausland oder aus anderen Studiengängen) können ihn nicht ersetzen. Der dritte Abschnitt muss daher regulär im Rahmen der pharmazeutischen Prüfung abgelegt werden.

Examens-Tipp: Wenn du knapp antworten willst: „Anerkennung ja – aber nicht beim dritten Abschnitt.“ Das ist ein beliebter Prüfungsanker, weil es eine klare gesetzliche Ausnahme ist.

Frage 3

Prüferin: Wie wirkt sich eine anerkannte Prüfungsleistung auf die Notenbildung aus, wenn die zugrunde liegende Prüfung in einem verwandten Studiengang im Inland abgelegt wurde?

Wird eine Prüfung aus einem verwandten Studiengang im Inland anerkannt, wird die anerkannte Note für die Notenbildung im entsprechenden Prüfungsabschnitt herangezogen.

Das heißt: Die Anerkennung bleibt nicht „notenneutral“, sondern die Note fließt in die Bewertung des jeweiligen Abschnitts ein.

Examens-Tipp: Merke dir den Gegensatz „Inland = Note zählt“ vs. „Ausland = notenneutral“. In der mündlichen Prüfung punktest du, wenn du das sauber abgrenzt.

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