Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen darf die zuständige Behörde einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erlauben, selbst eine Apotheke zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung zu betreiben?
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Die Behörde darf dies nur im Kontext eines anhaltenden Versorgungsnotstands und nach einem klaren Verfahren erlauben:
Zunächst muss ein Notstand in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung vorliegen.
Dieser Notstand muss von der zuständigen Behörde öffentlich bekanntgemacht werden.
Entscheidend ist dann, dass sechs Monate nach dieser öffentlichen Bekanntmachung weder ein Antrag auf Betrieb einer Apotheke noch ein Antrag auf Betrieb einer Zweigapotheke gestellt worden ist.
Erst wenn diese Sechs-Monats-Frist erfolglos verstrichen ist, „kann“ (Ermessen) die zuständige Behörde der Gemeinde oder dem Gemeindeverband erlauben, eine Apotheke zu betreiben, um die Versorgung zu sichern.
Examens-Tipp: Baue die Antwort in der Prüfung als Zeitachse auf: Notstand → öffentliche Bekanntmachung → 6 Monate Frist → kein Antrag (weder Apotheke noch Zweigapotheke) → Erlaubnis an Gemeinde/Gemeindeverband im Ermessen. Das zeigt, dass du das Verfahren verstanden hast.
Frage 2
Prüferin: Welche Anforderungen muss die Person erfüllen, die als angestellter Apotheker die von einer Gemeinde betriebene Apotheke leiten soll?
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Der von der Gemeinde angestellte Apotheker, der die Apotheke leitet, muss die in Bezug genommenen persönlichen Voraussetzungen erfüllen, nämlich die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 ApoG.
Inhaltlich bedeutet das insbesondere:
Vorliegen der erforderlichen Approbation als Apotheker,
keine Hindernisse in Bezug auf die Zuverlässigkeit bzw. keine entgegenstehenden strafrechtlichen/berufsrechtlichen Gründe,
gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs,
sowie der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse.
Damit soll sichergestellt werden, dass auch diese besondere, von der öffentlichen Hand getragene Apotheke fachgerecht und rechtssicher geleitet wird.
Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung zuerst sauber den Verweis („Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1–4 und 7“) und übersetze dann in 2–4 Stichworte: Approbation, Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung, Sprachkenntnisse.
Frage 3
Prüferin: Welche sachlichen Mindestvoraussetzungen muss eine von der Gemeinde betriebene Apotheke erfüllen, bevor sie betrieben werden darf?
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Auch die von der Gemeinde betriebene Apotheke muss die apothekenrechtlichen Mindeststandards erfüllen. Sie darf nur betrieben werden, wenn sie alle nach dem Apothekengesetz vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen vorweist.
Das bedeutet: Die Notapotheke ist keine „abgespeckte“ Apotheke, sondern muss räumlich und hinsichtlich der Ausstattung so eingerichtet sein, dass ein ordnungsgemäßer Apothekenbetrieb entsprechend den gesetzlichen Vorgaben möglich ist.
Examens-Tipp: Betone in der Prüfung den Grundsatz: Auch im Notstand keine Qualitätsabsenkung – die Apotheke braucht die vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen wie jede andere Apotheke.
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