Prüferin: Welche rechtliche Stellung hat der Deutsche Apothekerverband e.V., wenn er den Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes errichtet und verwaltet, und welche Konsequenz hat das für sein Handeln gegenüber den Apotheken?
Note💬 Lösung anzeigen
Bei der Errichtung und Verwaltung des Notdienstfonds nimmt der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) die Aufgabe als Beliehener wahr. Das bedeutet, der Staat überträgt ihm hoheitliche Aufgaben; der DAV handelt insoweit nicht „privat“, sondern mit öffentlich-rechtlicher Befugnis.
Konsequenz für das Handeln gegenüber Apotheken ist, dass der DAV in diesem Aufgabenbereich Verwaltungsakte erlassen kann (z. B. Festsetzungen/Anordnungen im Zusammenhang mit der Mittelvereinnahmung und -verteilung) und diese erforderlichenfalls auch vollstrecken kann. In dieser Funktion ist der DAV insbesondere Anordnungs- und Vollzugsbehörde nach den Vorgaben des Verwaltungsvollstreckungsrechts, soweit es um die Durchführung der Fondsaufgaben geht.
Examens-Tipp: Sag in der Prüfung klar „Beliehener = hoheitliches Handeln“ und leite daraus logisch ab: Verwaltungsakte möglich und ggf. Vollstreckung. Das zeigt, dass du den Unterschied zwischen privatrechtlicher Verbandsarbeit und übertragenen Staatsaufgaben verstanden hast.
Frage 2
Prüferin: Wie muss der Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes im Verhältnis zum übrigen Vermögen des Deutschen Apothekerverbandes e.V. geführt werden?
Note💬 Lösung anzeigen
Der Notdienstfonds muss getrennt vom sonstigen Vereinsvermögen des Deutschen Apothekerverbandes e.V. geführt werden. Zweck ist eine klare Trennung der Mittel, damit die Gelder ausschließlich für die gesetzlich vorgesehene Förderung des Nacht- und Notdienstes verwendet werden und nicht mit dem übrigen Vereinsvermögen vermischt werden.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung lohnt es sich, die Begründung kurz mitzunennen: Trennungsgebot = Transparenz, Zweckbindung und Schutz vor Querfinanzierung oder Haftungsdurchgriff auf Vereinsvermögen.
Frage 3
Prüferin: Wie wird sichergestellt, dass die Kosten der Fondsverwaltung nicht zu einer Belastung des sonstigen Vermögens des Deutschen Apothekerverbandes e.V. führen?
Note💬 Lösung anzeigen
Das Gesetz ordnet an, dass alle bei der Fondsverwaltung entstehenden Ausgaben aus den Einnahmen des Fonds gedeckt werden. Dadurch wird verhindert, dass der DAV seine allgemeinen Vereinsmittel für die Verwaltung des Notdienstfonds einsetzen muss; die Fondsverwaltung finanziert sich aus dem Fonds selbst.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort knapp: erst Regel (Ausgaben aus Fondseinnahmen), dann Rechtsfolge (keine Belastung des Vereinsvermögens). Das ist eine typische Prüfungslogik.
Feedback
Melde Fehler oder Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular ❤️. Als Dankeschön verlosen wir nach dem 1. Staatsexamen 3x 50 € unter allen Teilnehmenden 💰. Jedes konstruktive Feedback erhöht deine Gewinnchancen. Es gelten unsere Teilnahmebedingungen.
✓ Vielen Dank! Dein Feedback wurde erfolgreich gesendet.