Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Tierärztinnen und Tierärzte apothekenpflichtige Tierarzneimittel direkt an Tierhalterinnen und Tierhalter abgeben, ohne den üblichen Weg über die Apotheke?

Nach §44 TAMG ist die direkte Abgabe durch Tierärztinnen und Tierärzte nur im Rahmen der tierärztlichen Hausapotheke zulässig und zwar abweichend von der grundsätzlich geltenden Apothekenpflicht. Die Abgabe ist inhaltlich eng begrenzt: Sie darf nur an die Halterinnen und Halter der von der Tierärztin oder dem Tierarzt behandelten Tiere erfolgen. Damit ist die Abgabe an „beliebige“ Tierhalter ausgeschlossen; sie muss an eine tatsächliche Behandlung anknüpfen. Zusätzlich ist auch das Vorrätighalten der entsprechenden Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnischen Produkte für diesen zulässigen Abgabezweck erlaubt.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung in drei Schritten: (1) Ausnahme zur Apothekenpflicht nur über die tierärztliche Hausapotheke, (2) Abgabe nur an Halter der selbst behandelten Tiere, (3) danach erst Zusatzpflichten wie Menge und Behandlungsanweisung erwähnen.

Frage 2

Prüferin: Welche Vorgabe gilt nach §44 TAMG für die Menge eines von Tierärztinnen und Tierärzten direkt abgegebenen Tierarzneimittels?

Die nach §44 TAMG direkt abgegebene Menge ist strikt an den therapeutischen Bedarf gekoppelt: Sie darf nicht den Bedarf auf Basis der tierärztlichen Indikation überschreiten. Maßgeblich ist also die konkrete tierärztliche Indikation; eine „Vorratsabgabe“ über den ermittelten Bedarf hinaus ist nicht zulässig.

Examens-Tipp: Sag in der Prüfung ausdrücklich „Bedarf auf Basis der tierärztlichen Indikation“—das ist der rechtliche Anker. Dann kannst du elegant zu den Sonder-Mengenlimits bei lebensmittelliefernden Tieren überleiten.

Frage 3

Prüferin: Welche Pflicht trifft die Tierärztin oder den Tierarzt bei jeder direkten Abgabe an die Tierhalterin oder den Tierhalter hinsichtlich der Information zur Anwendung?

Mit der Abgabe muss der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich eine schriftliche oder elektronische Anweisung über die Anwendung ausgehändigt werden (tierärztliche Behandlungsanweisung). Diese Pflicht knüpft an jede Abgabe an und ist nicht optional. Die Behandlungsanweisung muss die Angaben enthalten über:

  • Art der Anwendung
  • Zeitpunkt der Anwendung
  • Dauer der Anwendung

Examens-Tipp: Merke dir die drei Inhalte als „A-Z-D“: Art – Zeitpunkt – Dauer. In der mündlichen Prüfung bringt es Punkte, wenn du zusätzlich betonst, dass die Anweisung unverzüglich und schriftlich oder elektronisch auszuhändigen ist.

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