Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen darf eine Apotheke für die nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats eine Vergütung abrechnen?
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Eine Vergütung für die nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats kann die Apotheke nur abrechnen, wenn die Leistung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben tatsächlich anspruchsbegründend erbracht wurde. Voraussetzungen sind insbesondere:
Es muss zu einem unmittelbaren persönlichen Kontakt mit der betroffenen Person gekommen sein oder mit deren gesetzlichen Vertretern (z. B. Eltern, Betreuer).
Ein Vergütungsanspruch besteht nicht, wenn das entsprechende Impfzertifikat bereits von einem anderen Leistungserbringer ausgestellt wurde (Vergütungsausschluss bei Vorleistung Dritter).
Ist die Ausstellung dagegen neu und die Identitäts-/Berechtigungsprüfung im persönlichen Kontakt erfolgt, kann die Apotheke die Vergütung (6 Euro je Zertifikat) abrechnen.
Examens-Tipp: Achte in der Prüfung auf die beiden „Killer-Kriterien“: persönlicher Kontakt muss vorliegen und es darf keine vorherige Ausstellung durch Dritte gegeben haben. Das lässt sich sehr gut als kurze Wenn-dann-Struktur darstellen.
Frage 2
Prüferin: Wann entfällt der Vergütungsanspruch der Apotheke für das Nachtragen einer COVID-19-Schutzimpfung in den Impfausweis?
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Der Vergütungsanspruch für das Nachtragen einer COVID-19-Schutzimpfung in den Impfausweis entfällt, wenn die Eintragung bereits durch eine andere Stelle vorgenommen wurde. In diesem Fall ist eine erneute Abrechnung ausgeschlossen.
Nur wenn die Apotheke die Nachtragung tatsächlich selbst vornimmt und keine Vorleistung eines anderen Leistungserbringers vorliegt, ist die Vergütung (2 Euro je Nachtragung) abrechnungsfähig.
Examens-Tipp: Formuliere klar den Vergütungsausschluss: „Kein Geld bei Doppelarbeit“. Prüfer mögen hier die eindeutige Abgrenzung zu bereits erbrachten Eintragungen.
Frage 3
Prüferin: Welche Frist muss eine Apotheke bei der monatlichen Abrechnung ihrer Impfstoffleistungen einhalten?
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Die Abrechnung erfolgt monatlich und die Apotheke muss die Abrechnung spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraum einreichen.
Das bedeutet: Für einen bestimmten Abrechnungsmonat läuft eine Ausschluss-/Einreichfrist bis zum Monatsende des dritten Folgemonats.
Examens-Tipp: Gib die Frist als Rechenbeispiel an (z. B. „Leistungen Januar → Einreichung spätestens Ende April“). Das zeigt Souveränität, ohne dass du dich im Wortlaut verlierst.
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