Prüferin: Nach welchem Grundsatz dürfen pharmazeutische Unternehmer und Großhändler apothekenpflichtige Arzneimittel grundsätzlich vertreiben, und was ist dabei der Normalfall des zulässigen Empfängers?
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Der gesetzliche Grundsatz ist die Abgabe nur an Apotheken: Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler dürfen Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, grundsätzlich nur an Apotheken abgeben. Eine Abgabe „außer an Apotheken“ ist nur in den im Gesetz ausdrücklich geregelten, eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Hintergrund ist die Sicherung des kontrollierten Vertriebswegs und der Nachverfolgbarkeit sowie der Patientensicherheit.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort immer in „Regel – Ausnahme – Zweck“: erst Apothekenbindung als Normalfall, dann erwähnen, dass Ausnahmen abschließend und eng auszulegen sind, und kurz mit Kontrolle/Nachverfolgbarkeit begründen.
Frage 2
Prüferin: Welche inhaltliche Einschränkung gilt typischerweise, wenn bestimmte Einrichtungen außerhalb von Apotheken mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln beliefert werden dürfen?
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Die Belieferung außerhalb der Apotheke ist regelmäßig daran gebunden, dass die Arzneimittel nur für den eigenen Bedarf der jeweiligen Einrichtung und nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben bezogen und verwendet werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass über Sonderwege ein faktischer Parallelvertrieb entsteht; der Ausnahmeempfänger darf nicht wie eine Apotheke an Dritte „weitervertreiben“, sondern bleibt auf den aufgabenbezogenen Bedarf beschränkt.
Examens-Tipp: In der Prüfung wirkt es souverän, wenn du das Prinzip „kein Umgehungsvertrieb“ ansprichst: Ausnahmeempfänger dürfen nur aufgabenbezogen und nicht zur allgemeinen Weitergabe beziehen.
Frage 3
Prüferin: Unter welchen Bedingungen ist eine direkte Belieferung mit Impfstoffen außerhalb des Apothekenwegs zulässig, wenn diese im Rahmen von Schutzimpfungen eingesetzt werden sollen?
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Eine direkte Abgabe außerhalb der Apotheke kommt bei Impfstoffen in Betracht, wenn sie dazu bestimmt sind, bei einer unentgeltlichen Schutzimpfung angewendet zu werden. Zusätzlich nennt der Gesetzgeber Konstellationen des öffentlichen Gesundheitsschutzes, etwa wenn Impfstoffe oder andere Arzneimittel zur Abwendung einer Seuchen- oder Lebensgefahr erforderlich sind. Diese Sonderregelungen durchbrechen die Apothekenbindung, um die schnelle, flächige Versorgung im Infektionsgeschehen sicherzustellen.
Examens-Tipp: Hebe als Kernelemente „unentgeltliche Schutzimpfung“ und „Abwendung von Seuchen-/Lebensgefahr“ hervor – damit zeigst du, dass du den Ausnahmegrund (öffentliche Gesundheit) verstanden hast.
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