Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Pflicht trifft die Apotheke bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels an GKV-Versicherte in Bezug auf die Kennzeichnung der Abgabe auf dem Rezept beziehungsweise im elektronischen Verordnungsdatensatz?

Bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels an Versicherte muss die Apotheke das nach den gesetzlichen Vorgaben zu verwendende bundeseinheitliche Kennzeichen (praktisch häufig die PZN) maschinenlesbar auf das Verordnungsblatt übertragen bzw. in den elektronischen Verordnungsdatensatz eintragen.

Zweck ist, dass das abgegebene Arzneimittel eindeutig und standardisiert identifizierbar ist (z.B. Handelsname/Hersteller/Darreichungsform/Stärke/Packungsgröße über das Kennzeichen).

Examens-Tipp: Achte in der Prüfung auf die Trigger-Wörter „bei Abgabe an Versicherte“ und „maschinenlesbar“: Dann direkt die Pflicht zur Übertragung des bundeseinheitlichen Kennzeichens auf Rezept bzw. in den E‑Datensatz nennen und kurz den Zweck (eindeutige Identifikation/Standardisierung) ergänzen.

Frage 2

Prüferin: Welche zwei Übermittlungsschritte muss die Apotheke nach der Kennzeichenübertragung gegenüber der Krankenkasse grundsätzlich erfüllen?

Nach der Übertragung des bundeseinheitlichen Kennzeichens hat die Apotheke grundsätzlich zwei Pflichten:

  • Das Verordnungsblatt bzw. den elektronischen Verordnungsdatensatz an die Krankenkasse weiterzuleiten.
  • Der Krankenkasse die erforderlichen Abrechnungsdaten zu übermitteln (z.B. Angaben zum abgegebenen Präparat, Menge, Abgabedatum) – und zwar nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen, elektronisch oder physisch.

Damit wird die Abrechnung technisch und inhaltlich nachvollziehbar und prüfbar gemacht.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort als „Dokument/Datensatz weiterleiten“ plus „Abrechnungsdaten übermitteln“. Wenn du noch einen Satz übrig hast, erwähne, dass die konkrete Ausgestaltung über Vereinbarungen erfolgt (Arzneimittelabrechnungsvereinbarung).

Frage 3

Prüferin: Gilt das in § 300 SGB V beschriebene Verfahren nur für Fertigarzneimittel oder auch für andere Leistungen – und wie ist das rechtlich einzuordnen?

Das Verfahren ist nicht auf Fertigarzneimittel beschränkt. Es gilt entsprechend auch für bestimmte weitere Leistungen, die über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden, z.B. Hilfsmittel (im Zusammenhang mit den einschlägigen sozialrechtlichen Regelungen) oder Impfstoffe im Rahmen der entsprechenden Anspruchsgrundlagen.

Rechtlich bedeutet „entsprechend“: Die Grundmechanik (Kennzeichnung/Weiterleitung/Übermittlung der Abrechnungsdaten nach vereinbarten Standards) wird auf diese Leistungen übertragen, soweit es passt.

Examens-Tipp: Wenn „entsprechend“ fällt, immer kurz erklären, was das juristisch bedeutet: nicht 1:1 Wortlaut, sondern sinngemäße Anwendung des Verfahrens auf den vergleichbaren Fall.

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