Prüferin: In welcher engen Ausnahmesituation dürfen Hilfsmittel aus einem Vorrat in einer Vertragsarztpraxis an Versicherte abgegeben werden?
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Grundsätzlich ist die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten unzulässig. Eine Ausnahme besteht nur, soweit es sich um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden.
Das bedeutet: Nur bei einer echten, unmittelbaren Notfallversorgung vor Ort darf aus dem Praxisvorrat abgegeben werden; jede „Regelversorgung“ muss über dafür zugelassene Leistungserbringer (z. B. Apotheke, Sanitätshaus) erfolgen. Das Abgabeverbot gilt sinngemäß auch für Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung zweistufig: erst den Grundsatz („Depotabgabe unzulässig“), dann die einzige Ausnahme („Notfallversorgung“). Wenn du danach gefragt wirst, grenze klar ab: Bequemlichkeit oder Routineversorgung ist kein Notfall.
Frage 2
Prüferin: Welche Art von Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Ärzten ist im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung verboten, wenn dadurch die Verordnung oder Auswahl beeinflusst werden kann?
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Verboten ist, dass Leistungserbringer Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen.
Erfasst ist jede direkte oder indirekte Zuwendung, die geeignet ist, die ärztliche Verordnung oder die Auswahl eines bestimmten Leistungserbringers zu beeinflussen („Kickback“-Konstellationen). Typische Beispiele sind:
kostenlose oder rabattierte Geräte/Materialien
Übernahme von Personal- oder Raumkosten
finanzielle Beteiligungen/Anteile, wenn Ärzte darauf wesentlichen Einfluss nehmen können
kostenlose oder verbilligte Schulungen
Vergütung zusätzlicher privatärztlicher Leistungen durch Leistungserbringer im Zusammenhang mit Hilfsmitteln
Kern ist: Maßnahmen, die zu einer wirtschaftlichen Verflechtung führen oder Fehlanreize setzen können, sind untersagt.
Examens-Tipp: Bring als Merksatz: „Keine Vorteile für Verordner aus der Versorgung.“ Nenne 2–3 typische Beispiele (Rabatte, Raum-/Personalkosten, Schulungen) und zeige damit, dass du auch indirekte Vorteile verstanden hast.
Frage 3
Prüferin: Welche Konsequenz kann einem Leistungserbringer drohen, wenn er schwerwiegend oder wiederholt gegen die Verbote im Hilfsmittelbereich verstößt?
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Die Krankenkassen müssen vertraglich sicherstellen, dass Verstöße gegen die einschlägigen Verbote angemessen geahndet werden. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann der betreffende Leistungserbringer für bis zu zwei Jahre von der Versorgung gesetzlich Versicherter ausgeschlossen werden.
Damit wird nicht nur ein Einzelfall sanktioniert, sondern die Teilnahme an der GKV-Versorgung zeitweise vollständig untersagt.
Examens-Tipp: Wenn nach Sanktionen gefragt wird, nenne immer die Abstufung: „Ahnung“ durch vertragliche Sicherstellung – und als schärfste Folge den Ausschluss „bis zu zwei Jahre“ bei schwerwiegend oder wiederholt.
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