Prüfung

Frage 1

Prüferin: In welcher Konstellation muss die zuständige Behörde eine bereits erteilte Approbation rückgängig machen, weil sich nachträglich herausstellt, dass bereits zum Zeitpunkt der Erteilung grundlegende persönliche oder gesundheitliche Anforderungen nicht erfüllt waren?

In dieser Konstellation ist die Approbation nach § 6 Abs. 1 BApO zurückzunehmen, weil die Approbation schon bei ihrer Erteilung rechtswidrig war. Das Gesetz knüpft dabei an den Umstand an, dass bei Erteilung eine zentrale Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und/oder Nr. 3 nicht vorgelegen hat, also insbesondere fehlende persönliche Zuverlässigkeit oder fehlende gesundheitliche Eignung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Approbationserteilung: Lag die Voraussetzung damals nicht vor (z.B. relevante Vorstrafen oder schwere Suchtproblematik bereits im Antragszeitpunkt), durfte die Approbation nicht erteilt werden; wird das später bekannt, ist sie zwingend zurückzunehmen (“ist zurückzunehmen”).

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort immer über den Zeitpunkt: Rücknahme = Fehler bei Erteilung, Widerruf = nachträglicher Wegfall. In der Prüfung kurz an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2/3 anknüpfen (Zuverlässigkeit/Gesundheit) und klar sagen, dass die Behörde bei der Rücknahme keinen Ermessensspielraum hat (“ist”).

Frage 2

Prüferin: Welche rechtliche Folge ist vorgesehen, wenn erst nach Erteilung der Approbation bekannt wird, dass die pharmazeutische Prüfung tatsächlich nicht bestanden war?

Dann ist die Approbation nach § 6 Abs. 1 BApO zurückzunehmen, weil eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung von Anfang an nicht vorgelegen hat. Der Gesetzesgedanke ist: Wer die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden hat, hätte die Approbation nie erhalten dürfen. Stellt sich dieser Umstand erst nachträglich heraus, liegt ein ursprünglicher Erteilungsfehler vor; daher greift die Rücknahme (nicht der Widerruf), und zwar als gebundene Entscheidung (“ist zurückzunehmen”).

Examens-Tipp: Wenn du unsicher bist: Frage dich, ob der Mangel schon im Zeitpunkt der Approbation bestand. Nicht bestandene Prüfung ist immer “von Anfang an” → Rücknahme. Das zeigt sauberes Abgrenzen der Rechtsfolgen.

Frage 3

Prüferin: Wie ist die Approbation rechtlich zu behandeln, wenn sich nach der Erteilung herausstellt, dass die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung tatsächlich nicht abgeschlossen war?

In diesem Fall ist die Approbation nach § 6 Abs. 1 BApO zurückzunehmen, weil eine wesentliche Voraussetzung für die Approbation bereits bei Erteilung fehlte. Der Gesetzeswortlaut knüpft daran an, dass die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a, Abs. 2 oder Abs. 3 nicht abgeschlossen war. Das umfasst z.B. fehlende Studien- oder Ausbildungsabschnitte, nicht absolvierte praktische Zeiten oder fehlende/fehlerhafte Anerkennung. Wird das nachträglich festgestellt, ist die Approbation von Anfang an rechtswidrig gewesen; daher muss die Behörde sie zurücknehmen.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung wirkt es stark, wenn du kurz ein Beispiel nennst (fehlender Ausbildungsabschnitt/Praktikum) und dann den Kern bringst: fehlende Ausbildung bei Erteilung = Rücknahme als gebundene Entscheidung.

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