Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welcher inhaltlichen Voraussetzung greift das Verbot des Umgangs mit einem Grundstoff nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz, auch wenn der Stoff tatsächlich noch nicht zur Herstellung eingesetzt wurde?

Das Verbot greift, wenn der Grundstoff zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll. Entscheidend ist damit die Zweckbestimmung/Verwendungsabsicht: Es ist nicht erforderlich, dass der Stoff bereits tatsächlich zur Herstellung eingesetzt wurde oder dass es schon zu einem „Erfolg“ gekommen ist. Es reicht, dass der Grundstoff nach der Zweckrichtung für eine unerlaubte BtM-Herstellung bestimmt ist; dann ist jeder Umgang damit verboten.

Examens-Tipp: In der Prüfung zuerst klar den Anknüpfungspunkt nennen: Nicht die tatsächliche Nutzung, sondern die Bestimmung/Absicht („verwendet werden soll“) ist der Trigger. Danach kurz sagen, dass damit bereits Vorbereitungshandlungen erfasst werden.

Frage 2

Prüferin: Welche Arten von „Umgang“ mit einem Grundstoff erfasst das Verbot – nennen Sie typische Handlungsformen, die der Gesetzgeber bewusst lückenlos abdeckt.

Erfasst ist ein sehr weit verstandener „Umgang“ mit dem Grundstoff, sobald dieser zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln bestimmt ist. Verboten sind insbesondere:

  • Besitz
  • Herstellung
  • Handel (z.B. An- und Verkauf oder Vermittlung von Geschäften)
  • Einfuhr und Ausfuhr (auch unabhängig davon, ob es sich um Handel handelt)
  • Beförderung durch oder im Gesetzesgebiet (Transport)
  • Veräußerung/Abgabe an Dritte
  • Erwerb/sich Verschaffen sowie sonstige Formen der Verfügungserlangung

Damit soll die gesamte „Kette“ möglicher Handlungen rund um Grundstoffe abgedeckt werden, um illegale BtM-Herstellung schon im Vorfeld zu verhindern.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst 2–3 Kernkategorien (Besitz/Herstellung/Handel), dann die „Logistikkette“ (Ein-/Ausfuhr, Beförderung) und zum Schluss Abgabe/Erwerb. So wirkt es vollständig und prüfungsreif.

Frage 3

Prüferin: Warum erfasst das Verbot auch Konstellationen, in denen jemand einem Dritten lediglich den Zugang zu einem Grundstoff ermöglicht, ohne ihn selbst zu verarbeiten?

Weil das Verbot auf ein lückenloses Unterbinden aller Vorbereitungshandlungen abzielt und daher nicht nur die eigentliche Herstellung, sondern jede Form des Inverkehrbringens oder Verschaffens erfasst. Nach der weiten Zielrichtung reicht bereits das Eröffnen der Möglichkeit, die Verfügung zu erlangen – also schon das Zugänglichmachen oder Ermöglichen, dass ein anderer den Grundstoff in die Hand bekommt. Damit soll verhindert werden, dass über „Zwischenschritte“ oder scheinbar untergeordnete Beiträge die illegale BtM-Herstellung ermöglicht wird.

Examens-Tipp: Hier punktest du, wenn du den Schutzzweck betonst: nicht erst das „Kochen“, sondern die gesamte Versorgungskette. Formulierungen wie „Eröffnen der Möglichkeit der Verfügungserlangung“ zeigen Gesetzesnähe.

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