Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen formellen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verbindliche Detailregelungen zum Verkehr mit Tierarzneimitteln durch Rechtsverordnung erlassen?

Nach § 52 TAMG ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, um Detailregelungen zum ordnungsgemäßen Verkehr mit Tierarzneimitteln festzulegen. Formell ist dabei typischerweise erforderlich:

  • Erlass durch Rechtsverordnung des BMEL,
  • häufig im Einvernehmen (insbesondere mit dem Bundesministerium für Gesundheit),
  • und regelmäßig mit Zustimmung des Bundesrates.

Diese Rechtsverordnungen dienen insbesondere der Konkretisierung und Umsetzung zentraler Anforderungen der EU-Verordnung 2019/6 in nationales Recht und können dadurch die staatliche Steuerung und Überwachung (z.B. Abgabe, Anwendung, Dokumentation, Kontrolle) im Detail ausformen.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strukturiert: erst „Wer ist ermächtigt?“, dann „in welcher Rechtsform?“, dann „mit/ohne Zustimmung des Bundesrates bzw. im Einvernehmen mit wem?“. Damit zeigst du, dass du nicht nur Inhalte, sondern auch das formelle Gesetzgebungsverfahren über Verordnungsermächtigungen beherrschst.

Frage 2

Prüferin: Welche Punkte darf der Verordnungsgeber bei Nachweisen und Aufzeichnungen im Umgang mit Tierarzneimitteln inhaltlich konkret festlegen?

Rechtsverordnungen nach § 52 TAMG können bei Nachweisen und Aufzeichnungen insbesondere die Details konkretisieren, die für eine behördliche Kontrolle erforderlich sind. Dazu zählt vor allem, dass geregelt werden kann:

  • Art, Form und Inhalt der Nachweise (also welche Angaben in welcher Gestalt zu dokumentieren sind),
  • sowie die Dauer der Aufbewahrung.

Adressaten können insbesondere Personengruppen sein, bei denen der Gesetzgeber eine besonders engmaschige Kontrolle der Arzneimittelströme für notwendig hält, z.B. Tierärztinnen/Tierärzte oder auch bestimmte Betriebe (etwa im Nutztierbereich). Zweck ist die bessere Überwachbarkeit von Erwerb, Lagerung, Verbleib und Anwendung von Tierarzneimitteln und das frühzeitige Erkennen von Missbrauch.

Examens-Tipp: Wenn du „Art, Form, Inhalt und Aufbewahrungsdauer“ nennst, hast du den Kern. Als Zusatzpunkt kannst du knapp den Zweck erwähnen: behördliche Kontrolle/Überwachung der Arzneimittelströme und Missbrauchsprävention.

Frage 3

Prüferin: Wie kann durch Rechtsverordnung die Verabreichung verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel in Bezug auf die tierärztliche Verschreibung und die Person, die anwenden darf, beschränkt werden?

§ 52 TAMG ermöglicht, dass durch Rechtsverordnung Vorgaben zur Verabreichung und Anwendung von Tierarzneimitteln konkretisiert werden. Dabei kann insbesondere festgelegt werden:

  • dass ein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel nicht ohne tierärztliche Verschreibung persönlich durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt verabreicht werden darf,
  • und dass in besonderen Fällen die Anwendung eines Tierarzneimittels ausschließlich durch Tierärztinnen oder Tierärzte erfolgen darf.

Damit kann der Verordnungsgeber die Anwendung enger fassen, um Fehlanwendung zu verhindern und den Schutz von Tiergesundheit sowie ggf. Umweltbelangen zu sichern.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung sauber trennen: (1) „Verschreibungserfordernis“ und (2) „Anwendungsbefugnis/wer darf anwenden“. Genau dieses zweistufige Denken wird oft abgeprüft.

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