Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Leistungsbestandteile umfasst der Anspruch gesetzlich Versicherter im Zusammenhang mit der Empfängnisregelung, bevor es um die eigentliche Versorgung mit Mitteln geht?

Der Anspruch umfasst zunächst die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Bestandteil dieser ärztlichen Beratung sind nach dem Gesetz ausdrücklich auch

  • die erforderliche Untersuchung und
  • die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln, soweit sie im Rahmen der Beratung erforderlich bzw. medizinisch angezeigt ist.

Damit ist nicht nur ein Gespräch gemeint, sondern eine ärztliche Leistungskette aus Beratung, ggf. Diagnostik/Untersuchung und – falls notwendig – Verordnung.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert in drei Bausteinen: Beratung – Untersuchung – Verordnung. In der Prüfung lohnt es sich, den Gesetzeswortlaut („Zur ärztlichen Beratung gehören auch …“) sinngemäß zu zitieren.

Frage 2

Prüferin: Bis zu welchem Alter besteht in der GKV ein Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Arzneimitteln, und welche zentrale Voraussetzung muss dafür erfüllt sein?

Der Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Arzneimitteln besteht für Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr. Zentrale Voraussetzung ist die ärztliche Verordnung.

Gemeint sind dabei insbesondere verschreibungspflichtige empfängnisverhütende Arzneimittel (z. B. hormonelle Kontrazeptiva).

Examens-Tipp: Merke dir die Formulierung „bis zum vollendeten 22. Lebensjahr“ (also bis einschließlich 21 Jahre und 364 Tage). In der Prüfung immer zusätzlich die Anspruchsvoraussetzung „ärztliche Verordnung“ nennen.

Frage 3

Prüferin: Unter welchen Bedingungen können nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva zulasten der GKV abgegeben werden?

Nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva sind zulasten der GKV nur erstattungsfähig, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt.

Die Abgabe erfolgt dann über die Apotheke im Rahmen des dafür vorgesehenen Abrechnungsverfahrens nach § 129 Abs. 5a SGB V (für verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel).

Examens-Tipp: Trenne sauber „rezeptfrei“ von „erstattungsfähig“: Rezeptfrei heißt nicht automatisch Kassenleistung. In der mündlichen Prüfung punktest du, wenn du die Brücke zur Abrechnung über § 129 Abs. 5a SGB V schlägst.

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