Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Mindestangaben müssen auf einem Betäubungsmittel-Anforderungsschein für Stations-, Notfall- oder Rettungsdienstbedarf enthalten sein, damit er beliefert werden darf?

Nach § 11 BtMVV muss der Betäubungsmittel-Anforderungsschein bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit die Anforderung eindeutig zuordenbar und rückverfolgbar ist. Erforderlich sind insbesondere:

  • Name/Bezeichnung und Anschrift der Einrichtung, für die der Bedarf bestimmt ist
  • Ausstellungsdatum
  • Bezeichnung der angeforderten Arzneimittel (so, dass sie eindeutig identifizierbar sind; nach Maßgabe der Vorgaben zu Arzneimittelbezeichnung)
  • Menge der angeforderten Arzneimittel (exakt, nicht pauschal)
  • Name sowie Telefonnummer des verschreibenden Arztes/Zahnarztes/Tierarztes
  • Eigenhändige Unterschrift des Verschreibenden; bei Unterzeichnung durch eine Vertretung zusätzlich mit dem Vertretungsvermerk „i.V.“

Nur wenn diese Angaben vollständig, klar und ordnungsgemäß vorhanden sind, ist der Anforderungsschein rechtssicher und kann als Grundlage für die Abgabe dienen.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strukturiert entlang der W‑Fragen: für wen (Einrichtung + Anschrift), wann (Datum), was (Bezeichnung), wie viel (Menge), von wem erreichbar (Name + Telefon) und zum Schluss als „K.O.-Kriterium“ die Unterschrift (ggf. mit „i.V.“).

Frage 2

Prüferin: Was verlangt der Gesetzgeber dazu, wie die Pflichtangaben bei mehrteiligen Betäubungsmittel-Anforderungsscheinen dokumentiert sein müssen?

§ 11 BtMVV verlangt, dass die Pflichtangaben dauerhaft zu vermerken sind und auf allen Teilen eines mehrteiligen Anforderungsscheins übereinstimmend enthalten sein müssen. Praktisch bedeutet das:

  • keine abweichenden Angaben zwischen den Ausfertigungen,
  • keine Ergänzungen oder Nachträge nur auf einem Teil,
  • die Dokumentation muss so erfolgen, dass nachträgliche Manipulationen ausgeschlossen bzw. erkennbar sind.

Ziel ist die lückenlose Rückverfolgbarkeit und Rechtssicherheit im Umgang mit Betäubungsmitteln.

Examens-Tipp: Nutze den Originalbegriff „dauerhaft“ und „übereinstimmend auf allen Teilen“ – das sind typische Prüfungswörter. Dann kurz den Sinn dahinter nennen: Manipulationsschutz und Rückverfolgbarkeit.

Frage 3

Prüferin: Welche Angaben auf dem Betäubungsmittel-Anforderungsschein dürfen durch anderes Personal eingetragen werden, und was ist zwingend dem Verschreibenden vorbehalten?

Nach § 11 BtMVV können die Angaben bis zur Unterschrift grundsätzlich arbeitsteilig vorbereitet werden: Die Angaben zur Einrichtung, zum Datum, zur Arzneimittelbezeichnung, zur Menge sowie Name und Telefonnummer des Verschreibenden (also die Pflichtangaben 1 bis 5) dürfen auch durch eine andere Person als den verschreibenden Arzt eingetragen werden, z. B. durch medizinisches Fachpersonal.

Zwingend dem Verschreibenden (bzw. seiner Vertretung) vorbehalten ist jedoch:

  • die eigenhändige Unterschrift (bei Vertretung mit zusätzlichem „i.V.“)

Denn erst die Unterschrift bestätigt die Richtigkeit der Angaben und macht den Anforderungsschein rechtlich wirksam als Grundlage für die BtM-Abgabe.

Examens-Tipp: Heb in der mündlichen Prüfung klar hervor: „Eintragen darf delegiert werden – Unterschrift nicht.“ Damit zeigst du, dass du Delegation vs. Verantwortungszuordnung im BtM-Recht verstanden hast.

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