Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Apotheke für einen geleisteten Nacht- und Notdienst einen pauschalen Zuschuss erhält?

Ein Anspruch auf den pauschalen Zuschuss besteht, wenn zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Apotheke muss von der zuständigen Behörde offiziell zur Dienstbereitschaft im Notdienst bestimmt bzw. eingeteilt worden sein; der Notdienst muss dabei den Zeitraum zwischen spätestens 20 Uhr und mindestens 6 Uhr des Folgetages abdecken.
  • Der Notdienst muss vollständig erbracht worden sein.

Der Gesetzeszweck ist eine bundesweit einheitliche und pauschale Vergütung der zusätzlichen Belastungen im Nacht- und Notdienst, aber nur für tatsächlich vollständig geleistete, behördlich eingeteilte Dienste.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung als „behördliche Einteilung“ + „vollständige Erbringung“ und nenne die Zeitgrenzen (20 bis 6 Uhr). Das wirkt sehr gesetzesnah und prüfungstauglich.

Frage 2

Prüferin: Welche Angaben muss die zuständige Behörde nach Quartalsende übermitteln, damit die Auszahlung der Notdienstpauschale erfolgen kann?

Nach jedem Quartalsende übermittelt die zuständige Behörde dem Deutschen Apothekerverband e. V. die Informationen, welche Apotheken im betreffenden Zeitraum Notdienste erbracht haben und in welcher Anzahl.

Konkret umfasst die Mitteilung:

  • die Apotheken, die im Quartal Notdienste erbracht haben,
  • die Anzahl der jeweils erbrachten Notdienste je Apotheke.

Diese Meldung ist die Grundlage dafür, dass der Deutsche Apothekerverband den pauschalen Zuschuss je Apotheke festsetzen und auszahlen kann.

Examens-Tipp: Merke dir als Kern: Die Behörde liefert die „Datenbasis“ (wer? wie viele Dienste?), nicht die Auszahlung. Damit kannst du sauber die Zuständigkeiten abgrenzen.

Frage 3

Prüferin: Wer setzt den pauschalen Zuschuss gegenüber den Apotheken fest und aus welchen Mitteln wird er gezahlt?

Die Festsetzung erfolgt gegenüber den Apotheken durch den Deutschen Apothekerverband e. V.. Er setzt für jedes Quartal den pauschalen Zuschuss fest und zahlt ihn aus.

Die Auszahlung erfolgt ausschließlich aus dem Fonds zur Sicherstellung des Notdienstes, also aus dem Notdienstfonds nach § 18 ApoG. Damit ist die Finanzierung zweckgebunden und von dem gesetzlich eingerichteten Fonds getragen.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung punktest du mit der klaren Trennung: Behörde teilt ein und meldet – der Deutsche Apothekerverband setzt fest und zahlt aus – Geld kommt aus dem Notdienstfonds.

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