Prüferin: In welchen Fallkonstellationen endet die Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke von Gesetzes wegen, ohne dass es eines gesonderten behördlichen Aufhebungsakts bedarf?
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Die Apothekenbetriebserlaubnis erlischt nach § 3 ApoG automatisch (kraft Gesetzes) in vier typischen Fällen:
durch Tod der erlaubnisinhabenden Person,
durch Verzicht auf die Erlaubnis,
durch Rücknahme oder Widerruf der Approbation als Apotheker, durch Verzicht auf die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung,
wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist (mit der Möglichkeit einer Fristverlängerung durch die zuständige Behörde bei wichtigem Grund).
Wesentlich ist dabei: Das Erlöschen tritt in diesen Fällen grundsätzlich unmittelbar ein; eine „Übergangsberechtigung“ zum Weiterbetrieb folgt daraus nicht.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort sauber als „vier Tatbestände“ und betone, dass es sich um ein automatisches Erlöschen kraft Gesetzes handelt. In der Prüfung wirkt es souverän, wenn du anschließend kurz den Praxisbezug nennst: Weiterbetrieb ohne Erlaubnis ist rechtlich hoch problematisch.
Frage 2
Prüferin: Was ist die unmittelbare Rechtsfolge für den Apothekenbetrieb, wenn die erlaubnisinhabende Person verstirbt?
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Mit dem Tod der erlaubnisinhabenden Person erlischt die Apothekenbetriebserlaubnis nach § 3 ApoG unmittelbar. Eine automatische Überleitung oder „Fortführung“ der Erlaubnis durch Erben ist nicht vorgesehen. Folge ist, dass ab diesem Zeitpunkt keine rechtliche Grundlage mehr besteht, die Apotheke weiter zu betreiben; die Berechtigung endet personenbezogen.
Examens-Tipp: Achte darauf, klar zu sagen: Erlaubnis ist personenbezogen und geht nicht „automatisch“ auf Erben über. Das ist ein klassischer Prüfpunkt.
Frage 3
Prüferin: Welche Anforderungen werden an einen Verzicht auf die Apothekenbetriebserlaubnis gestellt und ab wann darf die Apotheke nicht mehr weiterbetrieben werden?
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Der Verzicht ist ein bewusstes, gegenüber der zuständigen Behörde erklärtes Aufgeben der Erlaubnis. Mit Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde ist die Erlaubnis nach § 3 ApoG erloschen. Ab diesem Zeitpunkt darf die Apotheke nicht mehr weiterbetrieben werden, weil die Betriebserlaubnis als rechtliche Grundlage weggefallen ist.
Examens-Tipp: Wenn nach dem „Zeitpunkt“ gefragt wird: nicht „ab Abgabe“, sondern ab Zugang bei der Behörde. Das ist der juristisch saubere Anknüpfungspunkt.
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