Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche zeitliche Grenze gilt für die Fortführung einer Apotheke nach dem Tod des Erlaubnisinhabers, wenn die Erben den Betrieb übergangsweise weiterführen lassen wollen?

Nach §13 ApoG dürfen die Erben die Apotheke nach dem Tod des Erlaubnisinhabers nur vorübergehend fortführen lassen, und zwar für längstens 12 Monate. Die Fortführung erfolgt nicht durch die Erben selbst, sondern durch einen Apotheker (approbierter Apotheker als Verwalter). Der Zeitraum ist ausdrücklich eine Übergangslösung und keine dauerhafte Betriebsform; nach Ablauf der 12 Monate muss eine andere rechtliche Grundlage (z.B. neue Erlaubnis/Übertragung) vorliegen, sonst darf der Betrieb so nicht weitergeführt werden.

Examens-Tipp: In der Prüfung immer zuerst die 12‑Monats-Grenze nennen und direkt klarstellen, dass es um eine Übergangsverwaltung geht – nicht um einen automatischen Erlaubnisübergang auf die Erben.

Frage 2

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen kann nach dem Tod eines Pächters der Verpächter die Apotheke vorübergehend weiter betreiben lassen?

Nach §13 ApoG kann nach dem Tod des Pächters die zuständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten für den Verpächter zulassen, dass der Verpächter die Apotheke vorübergehend durch einen Apotheker verwalten lässt. Wesentliche Punkte sind:

  • Es handelt sich um eine behördliche Zulassung/Genehmigung, also kein Automatismus.
  • Zweck ist der Schutz des Verpächters vor unbilligen Härten (insbesondere wirtschaftlichen Nachteilen).
  • Die Verwaltung ist zeitlich strikt begrenzt: höchstens 12 Monate.
  • Die tatsächliche Leitung erfolgt durch einen approbierten Apotheker als Verwalter.

Examens-Tipp: Wenn du “Tod des Pächters” hörst, bringe als Prüfungsanker sofort die Formulierung „zur Vermeidung unbilliger Härten“ und die behördliche Zulassung – das unterscheidet es gut vom Erbenfall.

Frage 3

Prüferin: Welche persönliche Eignung muss der bestellte Verwalter erfüllen, damit die Behörde die Verwaltung genehmigen darf?

Die Verwaltung durch einen Verwalter ist nach §13 ApoG genehmigungspflichtig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Verwalter die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die §13 ApoG in Bezug nimmt, nämlich die Anforderungen nach §2 Abs. 1 Nr. 1–4, 7 und 8 ApoG. Dazu gehören typischerweise insbesondere:

  • Approbation als Apotheker,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit,
  • die gesundheitliche Eignung.

Damit soll sichergestellt werden, dass die Apotheke in der Übergangszeit fachlich und persönlich durch eine geeignete Person geführt wird.

Examens-Tipp: Strukturiere deine Antwort als „Genehmigungspflicht + Prüfmaßstab“. Der Prüfmaßstab ist der Verweis auf §2 Abs. 1 Nr. 1–4, 7, 8 ApoG; mindestens Approbation/Zuverlässigkeit/gesundheitliche Eignung solltest du benennen.

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