Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Mitwirkungspflicht trifft Wirtschaftsbeteiligte, wenn die zuständige Überwachungsbehörde im Rahmen der Grundstoffüberwachung Informationen anfordert?

Wirtschaftsbeteiligte müssen der Überwachungsbehörde die alle für die Überwachung erforderlichen Auskünfte erteilen. Das umfasst inhaltlich alle Informationen, die die Behörde benötigt, um die Einhaltung der Vorschriften zum Grundstoffverkehr zu prüfen und eine missbräuchliche Verwendung – insbesondere zur Herstellung von Betäubungsmitteln – zu verhindern oder aufzudecken. Die Mitwirkungspflicht betrifft dabei nicht nur das Unternehmen als solches, sondern praktisch auch die verantwortlichen Personen bzw. Beschäftigten, die die verlangten Angaben machen können.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst Zweck der Maßnahme (Überwachung/Missbrauchsverhinderung), dann Reichweite („alle erforderlichen Auskünfte“) und zuletzt wer praktisch auskunftspflichtig ist (Unternehmer und Beschäftigte).

Frage 2

Prüferin: Welche Rechte hat die Überwachungsbehörde hinsichtlich betrieblicher Unterlagen, und was darf sie damit konkret tun?

Die Überwachungsbehörde darf betriebliche Unterlagen, die für die Überwachung relevant sind, einsehen und daraus Abschriften anfertigen. Das gilt sowohl für klassische Papierunterlagen als auch für digitale Informationen: Sie darf Einsicht in elektronische Dokumente nehmen und Ausdrucke dieser Dokumente verlangen. Inhaltlich ist das auf Unterlagen gerichtet, die zur Verhinderung oder Aufdeckung einer illegalen Grundstoffverwendung erforderlich sind.

Examens-Tipp: In der Prüfung lohnt sich die klare Dreiteilung: Einsichtnahme – Abschriften – elektronische Dokumente inkl. Ausdrucke. So zeigst du, dass du Papier und digital sauber abgrenzt.

Frage 3

Prüferin: In welchem Umfang darf die Überwachungsbehörde betriebliche IT- und Datenverarbeitungssysteme für Prüfzwecke heranziehen?

Die Überwachungsbehörde ist befugt, die betrieblichen Datenverarbeitungssysteme zur Prüfung zu nutzen. Außerdem kann sie verlangen, dass Daten nach ihren Vorgaben automatisiert ausgewertet werden oder dass Daten auf Datenträgern bereitgestellt werden. Voraussetzung ist jeweils, dass dies zur Verhinderung oder zur Aufklärung eines Missbrauchs im Grundstoffverkehr erforderlich ist.

Examens-Tipp: Merke dir die Stichworte „nutzen – automatisiert auswerten – Datenträger“. Das ist oft der prüfungsrelevante Kern bei IT-Befugnissen.

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