Prüferin: Für welche Art von Arzneimitteln ist die Arzneimittelpreisverordnung im Grundsatz überhaupt einschlägig, wenn sie im üblichen Vertriebsweg an den Endverbraucher abgegeben werden?
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Der Grundtatbestand des § 1 AMPreisV erfasst Fertigarzneimittel, also Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden, und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 AMG den Apotheken vorbehalten ist.
Praktisch bedeutet das: Es geht typischerweise um verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel im normalen Handelsweg. Für diese Arzneimittel „werden durch diese Verordnung“ die maßgeblichen Preise/Preisspannen im Handel verbindlich festgelegt (je nach Stufe des Vertriebs).
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung sauber in zwei Schritten: Erst den Arzneimitteltyp (Fertigarzneimittel: im Voraus hergestellt und verpackt) und dann die Vertriebs-/Abgabevoraussetzung (Abgabe apothekenvorbehalten nach § 43 Abs. 1 AMG). Damit zeigst du, dass du § 1 AMPreisV als Anknüpfungsnorm verstanden hast.
Frage 2
Prüferin: Auf welche Vertriebsstufen bezieht sich die verbindliche Preisbildung nach der Arzneimittelpreisverordnung im Regelfall?
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Nach § 1 AMPreisV ist die Preisbindung auf das übliche Handels- und Abgabesystem ausgerichtet. Gemeint ist die Kette
Großhandel → Abgabe an Apotheke oder Tierarzt
Apotheke oder Tierarzt → Abgabe an den Endabnehmer (Patient/Verbraucher bzw. Tierhalter)
In diesen Vertriebswegen ist die Preisbildung einheitlich vorgeschrieben und damit verbindlich (z.B. Preisspannen im Großhandel sowie Preise/Spannen in der Apotheke bzw. beim Tierarzt, jeweils innerhalb des Anwendungsbereichs).
Examens-Tipp: Nenne die Kette als klaren Dreischritt (Großhandel – Apotheke/Tierarzt – Endabnehmer). Wenn du zusätzlich erwähnst, dass es auch öffentliche Präsenz- und Versandapotheken betrifft, wirkt das sehr praxisnah.
Frage 3
Prüferin: Wie ist die Preisbindung bei Arzneimitteln einzuordnen, die von einer Apotheke oder einem Tierarzt selbst hergestellt werden und apothekenpflichtig sind?
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Auch von Apotheken oder Tierärzten selbst hergestellte Arzneimittel können nach § 1 AMPreisV von der Preisbindung erfasst sein, wenn sie apothekenpflichtig sind. Dann gelten allerdings eigene Detailregelungen der Verordnung, insbesondere zu Preisspannen und zur Abrechnung besonderer Leistungen.
Wichtig ist die Einordnung: Es ist nicht ausschließlich auf industrielle Fertigarzneimittel beschränkt; die AMPreisV kann auch bei apothekenpflichtigen, selbst hergestellten Arzneimitteln greifen, dann aber mit gesonderten Vorgaben innerhalb der AMPreisV.
Examens-Tipp: Mach deutlich, dass § 1 AMPreisV nicht nur „Industriepackung = Preisbindung“ bedeutet. Das Stichwort in der Prüfung ist: selbst hergestellte, aber apothekenpflichtige Arzneimittel können ebenfalls erfasst sein – nur mit eigenen Regelmechanismen.
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