Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ihre Verordnungsdaten an die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln, damit diese eine Wirtschaftlichkeitsberatung durchführen kann?
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Für die Wirtschaftlichkeitsberatung dürfen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ihre Verordnungsdaten an die Kassenärztliche Vereinigung nur in einer Form übermitteln, die nicht versichertenbezogen ist. Das bedeutet, dass die Daten so zu übermitteln sind, dass keine Rückschlüsse auf konkrete Versicherte möglich sind.
Ziel ist, dass die KV auf dieser Grundlage Übersichten für Vergleichs- und Beratungszwecke erstellen kann, ohne personenbezogene Patientendaten zu verarbeiten, die hierfür nicht erforderlich sind.
Examens-Tipp: Achte in der Prüfung auf die klare Trennung: Für die Beratung sind Daten zulässig, aber eben nur nicht versichertenbezogen. Sag ausdrücklich dazu, dass Rückschlüsse auf einzelne Versicherte ausgeschlossen sein müssen.
Frage 2
Prüferin: Welche Anforderungen gelten für Übersichten, die die Kassenärztliche Vereinigung aus Verordnungs- oder Leistungsdaten erstellt, damit sie für die Ärzteschaft zulässig sind?
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Zulässig sind nur solche vergleichenden Übersichten, die die KV aus den übermittelten Daten erstellt, wenn sie nicht arztbezogen sind. Das heißt, die Übersichten dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Vertragsärzte zulassen.
Damit wird sichergestellt, dass die Auswertungen zwar Vergleiche zur Einordnung der Wirtschaftlichkeit ermöglichen, aber nicht zur Identifikation und „Bloßstellung“ einzelner Ärztinnen oder Ärzte in allgemeinen Übersichten genutzt werden.
Examens-Tipp: Strukturiere: erst „Übersichten ja“, dann die Grenze nennen: nicht arztbezogen. Das ist ein typischer Prüfungsanker: Patientenschutz (nicht versichertenbezogen) vs. Arztschutz (nicht arztbezogen).
Frage 3
Prüferin: Für welche Zwecke dürfen die im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeitsberatung erhobenen und übermittelten Daten verarbeitet werden?
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Die im Rahmen der Regelungen erhobenen und übermittelten Daten dürfen ausschließlich für die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden, insbesondere für Zwecke wie Wirtschaftlichkeitsberatung und Abrechnungsprüfung im vertragsärztlichen System.
Eine Verarbeitung „für andere Zwecke“ (z. B. Marketing, gezielte Wettbewerbsanalysen, Profilbildung einzelner Marktteilnehmer) ist von dieser Zweckbindung nicht gedeckt und damit unzulässig.
Examens-Tipp: Bring das Stichwort Zweckbindung: Datenverarbeitung ist nicht „generell erlaubt“, sondern nur innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens. Das passt als Brücke auch zum allgemeinen Datenschutzdenken.
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