Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen können nach dem Infektionsschutzrecht COVID-19-Schutzmaßnahmen auch dann verbindlich angeordnet werden, wenn keine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt wurde?
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Maßgeblich ist, dass der Gesetzgeber für COVID-19 zeitlich und räumlich befristete Schutzmaßnahmen normiert hat, die unabhängig von einer Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angeordnet werden können. Inhaltlich müssen sich diese Maßnahmen an den gesetzlichen Zielsetzungen ausrichten, nämlich
die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen und
die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie der kritischen Infrastrukturen abzusichern.
Die Anordnung muss sich dabei im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Instrumente bewegen (z. B. Masken-, Test- und Hygienepflichten, Abstandsregeln, Zugangsbeschränkungen) und ist an die jeweilige Infektionslage bzw. regionale Betroffenheit anzupassen. Zusätzlich gilt als allgemeiner rechtlicher Maßstab, dass Schutzmaßnahmen zielgerichtet, verhältnismäßig und sozial ausgewogen auszugestalten sind und Auswirkungen auf Einzelne und Allgemeinheit in die Entscheidung einzubeziehen sind.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: (1) Unabhängigkeit von der epidemischen Lage, (2) Zweck der Maßnahmen (Eindämmung + Schutz von Gesundheitssystem/KRITIS), (3) zeitlich/räumlich befristet + Verhältnismäßigkeit. Damit zeigst du Normverständnis statt nur Beispiele aufzuzählen.
Frage 2
Prüferin: Welche Arten von Schutzmaßnahmen können im Rahmen der COVID-19-Regelungen typischerweise angeordnet werden, um das Infektionsgeschehen zu kontrollieren?
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Als typische und gesetzlich vorgesehene Instrumente kommen insbesondere in Betracht:
Maskenpflichten (z. B. FFP2 oder vergleichbar)
Testpflichten (z. B. regelmäßige Tests für Beschäftigte)
Hygienekonzepte
Abstandsregeln
Zugangsbeschränkungen (z. B. Zutritt nur unter bestimmten Schutzvoraussetzungen)
Diese Maßnahmen werden je nach Infektionslage und regionaler Betroffenheit in Umfang und Adressatenkreis konkretisiert, etwa für den öffentlichen Raum, das Gesundheitswesen, Veranstaltungen oder Gemeinschaftseinrichtungen.
Examens-Tipp: Wenn du unsicher bist, nenne erst die „Werkzeugkiste“ (Maske, Test, Hygiene, Abstand, Zugang) und ordne danach kurz Anwendungsbereiche zu (ÖPNV, Gesundheitswesen, Veranstaltungen). Das wirkt in der Mündlichen sehr souverän.
Frage 3
Prüferin: Welche Anforderungen galten für Fahrgäste im öffentlichen Personenfernverkehr hinsichtlich des Maskentragens, und ab welchem Alter?
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Für Fahrgäste im öffentlichen Personenfernverkehr galt: Wer das 14. Lebensjahr vollendet hatte, war verpflichtet, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen. Diese Pflicht galt als verbindliche Schutzmaßnahme auch ohne eine festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite.
Examens-Tipp: Merke dir die prüfungsrelevanten „harten Fakten“: Fernverkehr + ab 14 + FFP2/vergleichbar. Solche Zahlen- und Altersgrenzen werden gerne abgefragt.
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