Prüferin: Welche behördlichen Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, wenn Sie als Berechtigte Betäubungsmittel in einem konkreten Einzelfall über die deutsche Grenze einführen oder ausführen wollen?
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Für die Einfuhr oder Ausfuhr im Einzelfall ist eine doppelte Voraussetzung zu erfüllen:
Es muss zunächst die erforderliche Erlaubnis nach § 3 BtMG vorliegen (also die grundlegende Berechtigung zum Umgang mit Betäubungsmitteln).
Zusätzlich ist für den konkreten Vorgang eine Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erforderlich.
Damit ist die grenzüberschreitende Ein- oder Ausfuhr nicht allein durch die allgemeine BtM-Erlaubnis gedeckt, sondern es braucht jeweils eine Einzelgenehmigung für den konkreten Import- bzw. Exportvorgang.
Examens-Tipp: Sag in der Prüfung klar „zweistufig“ bzw. „doppelt genehmigungspflichtig“: erst § 3-Erlaubnis, dann Einzelgenehmigung durch das BfArM. Das zeigt, dass du zwischen Grundberechtigung und Einzelfallgenehmigung trennst.
Frage 2
Prüferin: Unter welchen Bedingungen darf ein Betäubungsmittel durch den Geltungsbereich des BtMG lediglich transportiert werden, ohne dass es in Deutschland in Verkehr gebracht wird?
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Eine solche Durchfuhr ist nur unter sehr strengen Bedingungen zulässig. Kernpunkt ist, dass Betäubungsmittel durch den Geltungsbereich des BtMG nur unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt werden dürfen.
Praktisch bedeutet das:
Das Betäubungsmittel befindet sich während der gesamten Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung.
Es darf im Bundesgebiet nicht zwischengelagert werden und soll ohne unnötigen Aufenthalt weitertransportiert werden.
Es darf insbesondere niemand die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel erlangen; auch Dritte dürfen keinen unmittelbaren Zugriff erhalten.
Damit ist die Durchfuhr kein „normaler Transport“, sondern ein eng überwachter Vorgang ohne Inverkehrbringen im Inland.
Examens-Tipp: Strukturiere deine Antwort entlang der drei Merker: Zollaufsicht, kein Aufenthalt/Zwischenlager, keine Verfügungsgewalt. Wenn du das in einem Satz zusammenfassen kannst, wirkst du sehr souverän.
Frage 3
Prüferin: Wie ist rechtlich zu verfahren, wenn Ihnen bekannt ist, dass das Bestimmungsland die Einfuhr bestimmter Betäubungsmittelzubereitungen verbietet, Sie diese Zubereitung aber aus Deutschland versenden möchten?
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In diesem Fall greift die Regel, dass Zubereitungen, deren Einfuhr im Bestimmungsland verboten ist, nicht ausgeführt werden dürfen.
Das bedeutet: Unabhängig davon, ob sonst eine Ausfuhr grundsätzlich genehmigungsfähig wäre, scheidet die Ausfuhr solcher Zubereitungen aus, wenn das Zielland ein entsprechendes Einfuhrverbot vorsieht.
Examens-Tipp: Heb hervor, dass es hier nicht um die deutsche „Genehmigungslage“ geht, sondern um ein Ausfuhrhindernis wegen Einfuhrverbot im Zielland. Das ist ein typischer Prüfungs-Fallstrick.
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