Prüferin: Welche Anforderungen müssen Apothekenbetriebsräume in Bezug auf Art, Größe, Zahl, Lage und Einrichtung erfüllen, damit der Apothekenbetrieb rechtlich als ordnungsgemäß gelten kann?
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Die Betriebsräume müssen insgesamt so beschaffen sein, dass sie nach Art, Größe, Zahl, Lage und Einrichtung geeignet sind, einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb zu gewährleisten. Das bedeutet in der praktischen Auslegung:
Die Räume müssen die apothekenüblichen Tätigkeiten (insbesondere Herstellung, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Beratung) ermöglichen.
Die Planung und Ausstattung müssen so sein, dass diese Tätigkeiten störungsfrei und in der erforderlichen Qualität (insbesondere hygienisch und sicher) durchgeführt werden können.
Die Eignung bezieht sich dabei nicht nur auf einen einzelnen Raum, sondern auf das Gesamtkonzept der Apotheke (Funktionsabläufe, Ausstattung, Hygiene, Schutz, Erreichbarkeit).
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst den gesetzlichen Kern („geeignet, ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb zu gewährleisten“), dann in 3–5 Stichpunkten, was das praktisch heißt (Herstellung/Prüfung/Lagerung/Beratung, störungsfrei, hygienisch/sicher).
Frage 2
Prüferin: Wie müssen Apothekenbetriebsräume gegenüber fremdgenutzten Bereichen und öffentlichen Verkehrsflächen grundsätzlich abgegrenzt sein?
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Apothekenbetriebsräume sind grundsätzlich durch Wände oder Türen abzugrenzen. Die Abtrennung muss sowohl gegenüber
fremdgenutzten Gewerbe- oder Praxisräumen
als auch gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen bzw. Ladenstraßen
erfolgen. Ziel ist, dass der Apothekenbetrieb räumlich klar abgegrenzt, kontrollierbar und gegen Einwirkungen von außen (Publikumsverkehr, fremde Nutzung) abgesichert ist.
Examens-Tipp: In der Prüfung zuerst klar sagen „durch Wände oder Türen“ und dann die beiden Abtrennungsrichtungen nennen (fremde Räume + öffentliche Verkehrsflächen).
Frage 3
Prüferin: In welchem Fall ist eine bauliche Abtrennung der Apothekenbetriebsräume ausnahmsweise nicht erforderlich?
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Eine Abtrennung ist ausnahmsweise nicht erforderlich für Herstellungstätigkeiten, die einer Erlaubnis nach § 13 AMG bedürfen. In diesen Fällen greift ein anderer, spezieller Erlaubnis- und Überwachungsrahmen, sodass die Abtrennungspflicht der ApBetrO insoweit zurücktritt.
Examens-Tipp: Merke dir die Ausnahme als „AMG-§13-Herstellung“ – nicht lang begründen, sondern den Ausnahmefall sauber benennen.
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